Solidārisch
(lat. in solidum) heißt eine Gemeinschaftlichkeit von Ansprüchen zwischen mehrern Gläubigern oder von Verbindlichkeiten zwischen mehrern Schuldnern, wobei jeder Gläubiger das Ganze fordern kann, jeder Schuldner auf Erfordern das Ganze zu leisten hat, aber so, daß im ersten Falle die einmalige Leistung eines Schuldners die sämtlichen Schuldner befreit, im andern Falle die einmalige Leistung an einen Gläubiger auch den Anspruch der übrigen Gläubiger tilgt: beides unbeschadet des Regresses gegen die Schuldner, welche nicht gezahlt haben, und gegen den Gläubiger, welcher allein einkassiert hat.
Das neue Deutsche
[* 2]
Bürgerl. Gesetzbuch nennt die Solidargläubiger Gesamtgläubiger (§. 428), die
Solidarschuldner
Gesamtschuldner. Am bekanntesten ist die solidarische
Verpflichtung der Mitglieder einer offenen Handelsgesellschaft und
der Genossen einer eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftung.
Über den Unterschied der solidarischen
Verpflichtung
von Korrealobligation s. d. Von dieser jurist.
Solidarität abgeleitet ist die politische, zu welcher
sich die Mitglieder eines Ministeriums oder einer Partei bekennen in
Bezug auf Handlungen eines
Kollegen oder eines Parteigenossen.