Smorzando
(smorzato, ital.), musikal. Vortragsbezeichnung, s. v. w. verlöschend, hinsterbend. ¶
Verlöbnis
(Eheverlöbnis, Sponsalien), der Vertrag, durch welchen wechselseitig die Ehe zugesagt wird. Der Unterschied zwischen öffentlichem (sponsalia publica) und heimlichem Verlöbnis (sponsalia clandestina) ist nur da von rechtlicher Bedeutung, wo die Gesetzgebung zum Abschluß eines gültigen Verlöbnisses die Beobachtung einer gewissen Form vorschreibt, wie z. B. nach preußischem Landrecht gerichtlicher oder notarieller Abschluß und für den Fall, daß die großjährige Braut nicht mehr in väterlicher Gewalt steht, die Zuziehung eines männlichen Beistandes verlangt, der Mangel dieser Form jedoch durch das mit beiderseitiger Bewilligung erfolgte Aufgebot als beseitigt erachtet wird.
Das sächsische Zivilgesetzbuch dagegen verlangt nur dann Abschluß des Verlöbnisses vor Gericht oder unter Zuziehung zweier Zeugen, wenn beide Teile weder Eltern noch Großeltern haben. Aus einem gültigen Verlöbnis kann zwar auf Abschluß der Ehe geklagt werden; doch ist ein direkter Zwang zur Eheschließung nicht statthaft, vielmehr nur die Geltendmachung einer Entschädigungsforderung im Weg der Zwangsvollstreckung. Die Klagbarkeit des Verlöbnisses setzt aber auch die Zustimmung der Eltern oder deren Vertreter voraus, ebenso wie diese zur Eheschließung erforderlich ist (s. Ehe, S. 337). Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1227 ff.) gibt aus dem Verlöbnis nur eine Klage auf Ersatz des Schadens, welcher dem klagenden Teil durch Aufwendungen u. dgl. infolge des Verlöbnisses erwachsen ist. Zur Auflösung des Verlöbnisses berechtigen dieselben Gründe, aus welchen die Gültigkeit einer Ehe angefochten und Scheidung verlangt werden kann, namentlich aber auch absichtliche und grundlose Verzögerung der Eheschließung, Bruch der Verlöbnistreue und Abschließung eines anderweiten Verlöbnisses.
Vgl. Sehling, Die Unterscheidung der Verlöbnisse im kanonischen Recht (Leipz. 1887).