Slawisches
Recht, der
Inbegriff derjenigen Recht
sgrundsätze, welche sich entweder als Überreste der allen slaw.
Völkern ursprünglich gemeinsamen, ihrem Volkstum entsprechenden Recht
sanschauungen auch nach ihrer
Trennung
im Volksbewußtsein erhielten und die Grundlage für die weitere selbständige Recht
sentwicklung abgaben, oder sich infolge
der Gleichartigkeit dieser Grundlage und des Volkscharakters auch in ihren neuen Wohnsitzen gleichförmig entwickelten.
Bei keinem slaw.
Volke erhielt sich jedoch das
Recht unverändert. Wie die polit. und allgemeine Kulturgeschichte, zeigt auch
die slaw. Recht
sgeschichte frühzeitig bereits eine wechselseitige
Absonderung der einzelnen slaw.
Völker,
eine geringe Widerstandsfähigkeit gegen eindringende fremde Recht
selemente und demgemäß eine rasche
Abnahme gemeinsamer
slawisch-recht
licher Grundsätze in dem bei jeder Völkerschaft abgesondert sich entwickelnden Rechtssystem. Im czech. und
poln.
Recht war es vorzüglich das deutsche und römische, im russischen und serbischen das byzant.
Recht, welches bald das einheimische Recht
ssystem durchdrungen hatte. Nur durch wechselseitige Vergleichung namentlich
der ältern
Quellen jener
Rechte kann ihr gemeinsamer, slawisch-recht
licher
Kern gefunden werden. Einen Versuch, auf diese
Weise
eine Geschichte des
S. R. zu liefern, unternahm Maciejowski (s. d.) in seinem Werke «Historya
prawodawstw słow.», er kann jedoch zu ersprießlichen Resultaten nicht führen, solange nicht
gründliche
Special-Rechtsgeschichten der wichtigsten slaw.
Völker vorliegen; an solchen mangelt es jedoch noch immer. Vorarbeiten
lieferten hierzu insbesondere Hanel, Hube und H. Jireček. Eine Sammlung altslaw. Recht
squellen veröffentlichte A. Kucharski,
Antiquissima monumenta juris slovenici (Warsch. 1838) und H. Jireček, Svod zákonův slovanských
(Prag
[* 2] 1880).