Sitzungspo
lizei,
nach Tit. 14. des Deutschen Gerichtsverfassungsgesetzes die jedem Vorsitzenden zur Aufrechthaltung der Ordnung in der Sitzung zustehenden Maßregeln und die Bestrafung der dennoch in der Sitzung begangenen Ordnungswidrigkeiten, die indes nur durch Gerichtsbeschluß angeordnet werden kann. Den Anordnungen des Vorsitzenden sind alle in der Sitzung anwesenden Personen, namentlich auch die Vertreter der Staatsanwaltschaft unterworfen; den Strafmaßregeln des Gerichts sind die bei der Verhandlung amtlich beteiligten Personen nicht unterworfen.
Das Gericht kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige und bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, wenn sie den zur Aufrechthaltung der Ordnung erlassenen Befehlen nicht gehorchen, Entfernung aus dem Sitzungszimmer oder Haft bis zu 24 Stunden, wenn sie sich aber einer Ungebühr schuldig machen, unbeschadet strafrichterlicher Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. oder 3 Tagen Haft, gegen Anwälte und Verteidiger nur eine Ordnungsstrafe bis zu 100 M. festsetzen.
Die Vollstreckung der Ordnungsstrafen, gegen welche binnen einer Woche Beschwerde an das Oberlandesgericht zusteht, hat der Vorsitzende unmittelbar zu veranlassen. Aufschiebende Wirkung hat die Beschwerde nur bezüglich der gegen Anwälte und Verteidiger und der von einzelnen Richtern bei Amtshandlungen außerhalb der Sitzung festgesetzten Ordnungsstrafen. – Die Österr. Strafprozeßordnung legt sowohl dem Vorsitzenden als dem Gericht noch weiter gehende Befugnisse bei;
insbesondere kann der Vorsitzende Zuhörer aus dem Sitzungssaal entfernen lassen und im Fall der Widersetzlichkeit zu einer Arreststrafe bis zu 8 Tagen verurteilen (§. 233);
der Gerichtshof kann den Verteidiger mit einem Verweis oder Geldstrafe bis zu 100 Fl. belegen;
auf Antrag des Gerichtshofs erster Instanz kann der Gerichtshof zweiter Instanz dem Verteidiger, der nicht Advokat ist, die Befugnis, vor Gericht zu erscheinen, bis zur Dauer von 6 Monaten entziehen, während gegen Advokaten die Entziehung nur von der Disziplinarbehörde ausgesprochen werden kann (§. 236).