Sitte
als schlechthin allgemeines und gültiges
Gesetz des äußern Betragens (Anstandsgesetz) ist einerseits von den
»Sitten«, welche als solche weder schlechthin allgemein (z. B. bloße
Landes- oder Standessitten
) noch
schlechthin gültig (z. B. bloße Zeit- oder Modesitten
) sind, anderseits von dem
»Sittengesetz«, welches die innere
Gesinnung
mit umfaßt, aber auch von dem ihr zunächst verwandten »Rechtsgesetz«
dadurch verschieden, daß die
Verletzung des letztern öffentliche Ahndung (z. B. gerichtliche
Strafe),
die der S. dagegen nur private (z. B. gesellschaftliche Verfemung) nach sich zu ziehen pflegt.
Das der S. gemäße Betragen als sittiges
(s.
Sittig) ist daher ebenso wenig mit dem (eben herrschenden
Sitten entsprechenden)
gesitteten
oder dem (den
Forderungen des
Sittengesetzes angemessenen) sittlichen oder dem (aus dem
Gesichtspunkt des Rechtsgesetzes
betrachtet unbescholtenen) rechtlichen Benehmen wie die
Lehre
[* 2] von der S. (Anstandslehre) mit jener von
den (irgendwo und irgendwann herrschenden)
Sitten (Sitte
nkunde, Moralistik) oder vom
Sittengesetz
(Sittenlehre,
Moralphilosophie,
Ethik) oder vom Rechtsgesetz
(Rechtsphilosophie,
Naturrecht) zu verwechseln.