Sintenis
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Karl Friedrich Ferdinand, Rechtsgelehrter, geb. zu Zerbst, [* 2] studierte in Leipzig [* 3] und Jena [* 4] und ließ sich 1825 als Advokat in seiner Vaterstadt nieder. In Gemeinschaft mit andern unternahm er 1829 die erste deutsche Übersetzung des »Corpus juris civilis« (Leipz. 1830-34, 7 Bde.; ¶
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2. Aufl. des 1. Bds. 1839),
der sich die des »Corpus juris canonici« im Auszug (das. 1834-39, 2 Bde.) anschloß. Sein »Handbuch des gemeinen Pfandrechts« (Halle [* 6] 1836) hatte seine Berufung als ordentlicher Professor an die Universität Gießen [* 7] zur Folge, von wo er jedoch schon 1841 als Mitglied der Landesregierung und des Landeskonsistoriums nach Dessau [* 8] berufen ward. 1848 wurde er Mitglied des Oberlandesgerichts zu Dessau, 1850 saß er im Staatenhaus des Erfurter Parlaments, und in demselben Jahr ward er zweiter Präsident des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts für Anhalt-Dessau und Köthen [* 9] sowie nach der Vereinigung beider Herzogtümer 1853 alleiniger Präsident desselben. 1862 wurde er an v. Plötz' Stelle in das anhalt-dessauische Ministerium berufen und 1863 zum Wirklichen Geheimen Rat ernannt.
Als in diesem Jahr Anhalt-Bernburg an Dessau fiel, wurde S. mit der Besitzergreifung dieses Landes beauftragt und bald darauf, im November, an die Spitze des neu errichteten Staatsministeriums für ganz Anhalt [* 10] gestellt. In Begleitung des Erbprinzen nahm er an dem Frankfurter Fürstenkongreß im August 1863 Anteil und war 1866 und 1867 Vertreter Anhalts im Rate des Norddeutschen Bundes. Anfang 1868 in den Ruhestand versetzt, starb er in Dessau. Sein bedeutendstes Werk ist »Das praktische gemeine Zivilrecht« (Leipz. 1844-1851, 3 Bde.; 3. Aufl. 1868-69). Außerdem schrieb er eine »Anleitung zum Studium des bürgerlichen Gesetzbuchs für das Königreich Sachsen« [* 11] (Leipz. 1864).