Sequestration
(lat.), die einstweilige Übernahme einer
Sache von seiten eines Dritten
(Sequester), um sie zur
Sicherung
vor Ansprüchen aufzubewahren, womit regelmäßig deren
Verwaltung verbunden ist. Sie tritt ein entweder infolge Übereinkommens
unter den
Parteien (sequestratio
voluntaria) oder auf
Anordnung des
Richters (s. necessaria) und dient hauptsächlich dazu,
um während eines
Rechtsstreits dessen Gegenstand der einseitigen
Verfügung einer
Partei zu entziehen,
oder zum
Zweck der
Hilfsvollstreckung in den Abwurf eines Vermögensstücks, wie sie denn auch in der deutschen
Zivilprozeßordnung
(§ 817) als einstweilige
Verfügung ausdrücklich als zulässig anerkannt, auch
im Fall einer
Zwangsvollstreckung für statthaft
erklärt ist, wenn es sich um die
Pfändung eines Anspruchs an einer unbeweglichen
Sache handelt (§ 747,
752). S. bezeichnet auch die zuweilen von der Staatsregierung verhängte
Beschlagnahme des
Vermögens derer, welche wegen politischer
Vergehen angeklagt oder flüchtig sind.