Separation
(lat.),
Absonderung, Trennung; namentlich ist der
Ausdruck S. für
Ehescheidung und die Bezeichnung »separierte
Ehegatten« für geschiedene Eheleute gebräuchlich (s.
Ehe, S. 340). - Im
Konkurs versteht man unter S. die gesonderte (separate)
Befriedigung gewisser
Personen (Separatisten) und zwar sowohl der Separatisten
ex jure dominii (Vindikanten),
d. h. derjenigen, welche an gewissen zu der
Konkursmasse gezogenen Gegenständen Eigentumsrechte geltend machen, als auch
der sogen. Separatisten
ex jure crediti, welche, wie z. B. die
Pfandgläubiger, bevorzugte
Forderungen zur abgesonderten Befriedigung
anmelden. Die deutsche Konkursordnung hat für das erstere
Verfahren die Bezeichnung
»Aussonderung«, für
das letztere den
Ausdruck
»Absonderung« eingeführt. Separation
srecht ist die Befugnis der Nachlaßgläubiger und Vermächtnisnehmer,
die
Absonderung des
Nachlasses von dem eignen
Vermögen des
Erben zu verlangen zum
Zweck ihrer abgesonderten Befriedigung aus
den Nachlaßgegenständen. -
S. in landwirtschaftlicher Beziehung, s.
Flurregelung, S. 406.