Selbstvers
icherung.
Man spricht von S., wenn jemand das Risiko, welches beim Abschluß einer Versicherung der Versicherer übernehmen würde, selbst tragen zu wollen erklärt und deshalb unversichert bleibt; auch wendet man wohl den Ausdruck da, wo die Versicherung des vollen Wertes der betreffenden Vermögensobjekte unterlassen werden muß, in Hinblick auf diesen von der Versicherung ausgeschlossenen Teil an. Solche teilweise Versicherungen können durch den Versicherten absichtlich, um an Prämien zu sparen, oder auch zufällig herbeigeführt sein, indem er die Versicherungssumme zu niedrig ansetzte.
Sie können aber auch durch den Versicherer oder durch Gesetz als Bedingung gestellt sein, um den Versicherten, der nun einen Teil des Risikos zu tragen hat, zur möglichsten Vorsicht zu veranlassen. Da aber die Versicherung auf einem zweiseitigen Vertrag beruht, zu dessen wesentlichen Voraussetzungen die Übernahme des Risikos durch einen andern gehört, so kann S. nicht die Bezeichnung einer wirklichen Versicherung sein. Das Wort hat Sinn und Bedeutung nur in Bezug auf die Buchung und Reservezurückstellung solcher Vermögensverwaltungen, welche eine so große Anzahl von gleichartigen, zur Versicherung geeigneten Vermögensobjekten haben, daß die nach Erfahrung und Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Schäden ihre volle Deckung in den eventuell für die Versicherung zu zahlenden Prämien finden würden, welche deshalb unversichert bleiben, im Interesse klarer Geschäftsübersicht und vorsichtiger Bereithaltung hinreichender Spezialreserven aber Buchungen nach Art einer Versicherung einrichten und dem betreffenden Konto von andern Konten Prämien überweisen, bei eintretenden Schäden dagegen die Versicherungssummen demselben debitieren lassen. Vgl. Versicherung.