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stellenden Thatbestandes die nötige Rechtsbelehrung, an deren Grundsätze die Geschworenen gebunden sind. Ihr Nichtschuldig hat die Bedeutung der Definitiv- entscheidung; im Fall des «Schuldig» hat sich der Richter nur noch mit der Bemessung der Strafe zu beschäftigen. Zuweilen giebt jedoch die Jurv nur ein Specialverdikt, indem sie bloß gewisse Thatum- stünde als erwiesen annimmt und die Entscheidung der Frage, ob damit der Thatbestand des schuld- gegebenen Verbrechens, z. B. einer Fälschung, be- gründet sei, dem Gerichtshof überweist.
Obschon dem Vorsitzenden Richter das Recht zusteht, die Pro- tokollicrung des erteilten Wahrspruchs zu bean- standen und wegen Irrtümer oder vorgefallener Un- regelmäßigkeiten eine nochmalige Beratung der Jury zu veranlassen, auch bei Verdacht, daß der Spruch auf unerlaubte Weise entstanden sei, das Verfahren auszusetzen, so hält das engl. Recht im allgemeinen die Fiktion fest, daß ein ^. nicht irren könne, und es läßt sich deshalb das Urteil nicht durch den Nach- weis der Wahrheitswidrigkeit, sondern nur wegen mehr formeller Mängel aufechten, zu welchen jedoch die Nichtbeobachtung der Beweisregeln mit gehört.
Das hauptsächlichste Rechtsmittel, eine motion loi- g. nL^v trial zur Verweisung der Sacke vor ein anderes S., ist aber bei Anklagen wegen Verbrechen (l6loni68) meistens unzulässig, vielmehr kann hier nur durch Begnadigung geholfen werden. Zur Teilnahme am S. wurden bis zu dem Ge- setz vom in England unbescholtene Männer im Alter von 21 bis 60 I. berufen, die aus ihnen eigentümlichen Landcreien wenigstens 10, oder aus einem Hause wenigstens 20 Pfd. St. Jahres- einkommen beziehen und nicht dem abhängigen ^ol- datenstande oder der Beamten- oderHofdicnerklasse angehören; durch jenes Gesetz wurde dieser Census etwas erhöht.
Den Pairs, Geistlichen, Ärzten, Ad- vokaten, Apothekern und andern namhaft gemach- ten Personen steht ein gesetzlicher Vefrciungsgrund zur Seite. Das Verzeichnis der zum Schwurge- richtsdienst verpflichteten Personen wird im ganzen Lande alljährlich zusammengestellt und zur Entgegen- nahme etwaiger Reklamationen öffentlich ausge- hängt. Nack diesen Verzeichnissen fertigt der Ge- richtsschreiber bei den Quartalsitzungen die Urliste der Grafschaftsgeschworcnen, aus welcher der Lnerin" (s. d.) für jede bevorstehende Sitzungsperiode wenig- stens 48 und höchstens 72 auf die Dienstliste setzt und einberuft.
Dem Angeklagten steht frci, die ihm nicht Zusagenden, und zwar 20 obne Angabe von Gründen, zu verwerfen. Unter Umständen kann so- gar die vom 3k6i'iA eingereichte Dienstliste in ihrer Gesamtheit wegen Verdachts der Parteilichkeit ab- gelehnt werden. Dem Königsanwalt, der die An- klage führt, steht ein Verwerfungsreckt nicht zu. Neben den Geschworenen fungiert nur Ein rcchts- gelehrter Richter, der indes, wenn ihm ein Schuld- spruch rechtlich bedenklich erscheint, befugt ist, die Fällung oder Vollstreckung des Urteils auszusetzen und die Entscheidung eines aus den Oberrichtern Englands gebildeten Appellhofs einzuholen.
Auf dem Kontinent wurde das S. zuerst nach Frankreich durch die Nationalversammlung ver- pflanzt. Das Gesetz vom 29. ^cpt. 1791. führte die Anklage- und Urteilsjury ein; weitere Gesetze unter der wechselnden Herrschaft der Parteien ergingen sich in den verschiedenartigsten Organisationsversuchcn. Die hierbei gemachten Erfahrungen waren jedoch keineswegs befriedigend, und nach der Wiederher- stellung eines befestigten Zustandes erklärten sich viele Stimmen gegen die Jury.
Indessen entschied sich Napoleons (üoäs li'iusti-uetioQ ei-imiusiie von 1808 für Beibehaltung wenigstens
der
Urteilsjury bei
Anklagen wegen Verbrechen (oi-imes), wennschon unter Änderungen. Die Jury wurde aus den höchst- besteuerten
des Departements und sog. Kapacitäten, d. h.
Angehörigen des
Beamten- und Gelehrten- standes gebildet, über deren Auswahl
der
Präfekt entschied. An
Stelle des die
Anklage erledigenden «Schuldig» oder «Nichtschuldig»
der engl. Jury tritt nach der franz. Idee
von der
Teilung der Gewalten die Sondcrung zwischen «That» und
«Recht» im Schwurgeri
chtsverfahren.
Nur über erstere sollen die Geschworenen entscheiden und zwar an der Hand [* 3] von Fragen, die der Präsident des Assisenhofs schriftlich formuliert. Das Erfordernis der Einstimmigkeit des Wahrspruchs ist aufgehoben und dem Assisenhofe ein Einwirkungsrccht zur Verbesserung von irrtümlichen Aussprüchcn der Geschworenen zuerkannt. Neuere Gesetze haben bieran vieles geändert. Besondere Er- wähnung verdient das Gesetz vom welches die Geschworenen zur Annahme «mildernder Umstände» (circ0ii3iHiic68 HttenuHutsL) ermächtigte.
Die Zusammensetzung der Gesetze vom 21. Nov/i872 und Das früher übliche Resumö (s. o.) des Präsidenten wurde durch Gesetz vom beseitigt. Nach dem Vorgange Frankreichs kamen die S. auch in andern Ländern, wie Belgien, [* 4] Italien, [* 5] der Schweiz, [* 6] Rußland, Österreich, [* 7] Griechenland [* 8] und den deutschen Einzelstaaten in Geltung. Im neuen Deutschen Reich und in Österreich ist das Verfahren in seinen Hauptzügen wesentlich übereinstimmend gestaltet, und zwar für Österreich durch die Straf- prozeßordnung vom §§. 297 fg., und das Gesetz betreffend die Gcschworenenlisten vom selben Tage, für Deutschland [* 9] durch das Gerichts- verfafsungsgesetz vom ßß. 79 fg., und die ^trafprozehordnung vom 1. Febr.1877, §8-276 fg. Das jetzt in Deutschland und Österreich geltende Recht ist danach folgendes: I. Bildung der Gcschworenenlisten.
Wäh- rend in Deutschland die Urliste für die Auswahl der Schöffen (s. Schöffengericht) zugleich als Urliste sür die Auswahl der Geschworenen dient, wird letztere in Österreich durch eine aus dem Gemeindevorsteher und zwei von ihm aus der Gemeindevertretung ge- wäblten Mitgliedern bestehende Kommission ent- worfen, 8 Tage ausgelegt, nach Prüfung der er- hobenen Einsprüche richtig gestellt, dem Bczirks- hauptmann zur Nachprüfung übersandt und von diesem nach Beifügung seiner Bemerkungen dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz vor- gelegt.
Das östcrr. Gesetz erfordert für das Amt des Geschworenen Vollendung des 30.Lebensjahres, Lesens- und Schreibcnskunde, Heimatsberechtigung in einer Gemeinde der im Reicksrat vertretenen Königreiche und Länder, wenigstens einjährigen Wohnsitz in der Gemeinde, außerdem aber einen Vermögens- oder Vildungscensus. Es soll nämlich nur berufen werden, wcr entweder mindestens 10 Fl. (an Orten mit mehr als 30000 E. 20 Fl.) direkte Steuer entrichtet oder dem Stande der Advokaten, Notare, Professoren und Lehrer an Hoch- oder Mittelschulen angehört oder an einer inländischen Universität den Doktorgrad erlangt hat. Falls in- dessen die Urliste eines Gerichtshofssprengels nicht wenigstens 800 hiernach berufene Personen enthält, ¶
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werden Ergänzungsurlisten aufgestellt, für welche eine direkte Steuer von 5 Fl. genügt. Unfähigkeit zu dem Amte eines Geschworenen wird nach §. 2 des österr. Gesetzes begründet durch körperliche oder geistige Gebrechen, durch den Mangel der bürgerlichen Ehrenrechte, insbesondere auch durch gerichtliche Er- klärung für einen Verschwender und Konkurseröff- nung, durch strafgerichtliche Untersuchung und durch Verlust der Wählbarkeit zur Gemeindevertretung infolge strafgerichtlicher Verurteilung.
Nach §. 3 sollen nicht berufen werden Staatsbeamte, aktive oder ku.s Wartegeld stehende Militärs, Geistliche, Volksschullchrer,
die bei den Post-, Eiscnbabn-, Tele- graphen- und Tampfschissabrtsbetrieben beschäftig- ten Personen. Befreit sind nach §. 4 diejenigen,
die das 60. Lebensjahr überschritten haben, Parla- mentsmitglieder für die Dauer der Sitzungsperiode,
Webrpflichtige für die Dauer ihrer Einberufung, die im kaiserl. Hofdienst stehenden Personen, öffent- liche Professoren
und Lehrer, die Heil- und Wund- ärzte und Apotheker bei bescheinigter Unentbehrlich- keit für das folgende Jahr, endlich
diejenigen, die an einer Schwurgeri
chtsperiode teilgenommen babcn, dis zum Schluß des nächstfolgenden
Kalenderjahres.
Aus sämtlichen Urlisten des Bezirks bildet eine aus dem Präsidenten des Gerichtshofs erster In- stanz, drei Richtern und
drei zum Gcschworenen- amte geeigneten Vertrauensmännern gebildete Kom- mission, zu welcher die polit. Landesbebörde einen
Vertreter mit beratender Stimme entsendet, die Jahreslisten, und zwar eine Hauptliste, in welche sie unter
Berücksichtiguug der vom Bezirks haupt- mann in dieser Beziehung gemachten Bemerkungen die zum Geschworenenamt fähigsten und
würdigsten aufnimmt, und eine Ergänzungsliste von solchen Personen, welche am Schwurgeri
chtssitz oder in dessen nächster
Umgebung wohnen.
Nach dem deutschen Gerichtsverfassungsgesetz wählt der bei dem Amtsgerichte zusammentretende Ausschuß aus der für Schöffen und Geschworenen gcmeinschaftlichcnUrliste diejenigen Personen, welche er zu Geschworenen vorschlägt, aus, verzeichnet sie in einer Vorschlagsliste und überfendct diese dem Landgerichtspräsidenten. In einer Landgericbts- sitzung, an welcher fünf Mitglieder mit Einschluß des Präsidenten und der Direktoren teilnehmen, wird über etwa erhobene Einsprache entschieden und die erforderliche Zahl der Haupt- und Hilfsgeschworc- nen ausgewählt und in besondern Jahreslisten ver- zeichnet.
Als Hilfsgcschworene, gleichbedeutend mit den österr. Ergänzungsgeschworenen, werden am Schwurgeri
chtssitz und in dessen
Nähe wobnende Personen ausgewählt. Aus den Jahreslisten wird 14 Tage vor Beginn jeder Schwurgeri
chtsperiodc in öffentlicher
Sitzung, an welcher außer dem Präsi- denten zwei Nichter und der ^taatsanwalt teil- nehmen und zu welcher
nach ß. 17 des österr. Gesetzes auch ein Mitglied der Advokatenkammer eingeladen wird, durch Losziebung seitens des Präsidenten
die Spruch liste (in Ost erreich Dienst liste genannt) gebildet; auf diese Liste werden in Deutschland 30 Hauptgcschworene,
in Österreich 36 Haupt- und zu- gleich 9 Ergänzungsgeschworene gebracht.
Die so gebildete Spruch- oder Dienstliste wird in Deutsch- land dem ^chwurgerichtsvorsitzenden zugestellt, oer die Ladung der Geschworenen zur Eröffnungssitzung anordnet, während dies in Österreich von dem Präsidenten des Gerichtshofs erster Instanz ge- schieht. Erscheinen zu einer Hauptoerhandlung weniger als 30, in Deutschland weniger als 24 Hauptgesckworene, so ist die Zahl durch Losziehung, und zwar in Osterreich aus den 9 Ergänzungsge- schworenen, in Deutschland aus der Jahresliste der Hilfsgeschworenen, auf 30 zu ergänzen.
Doch kann nach deutschem Gesetz schon wenn 24 anwesend sind und nach österr. Gesetz mit Zustimmung der Be- teiligten auch bei Anwesenheit einer geringern Zah! von Geschworenen zur Bildung der Geschworeneu- bank gestritten werden. Das Amt eines Geschwore- nen ist, wie in §. 84 des Deutschen Gerichtsver- fassungsgcsetzcs besonders ausgesprochen ist, ein Ehrenamt; die Geschworenen erhalten, abgesehen von den Reisekosten, keine Vergütung: ihr unentschul- digtes Ausbleiben wird nach §. 23 des Österr.
Ge- setzes mit Geldstrafe bis zu 50 Fl., im Wiederholungs- falle bis 100 Fl., nach §. 56 des Teutschen Gerichts- verfassungsgesetzes mit 5-1000 M. bestraft. II. Bildung der Gefchworenenbank. Wäh- rend der Gerichtshof des S. für die ganze Schwur- gcrichtsperiode im voraus bestellt wird, und zwar der Vorsitzende durch Ernennung seitens des ^ber- landesgerichtspräsidenten, die beiden Mitglieder durch Bestimmung des Präsidentendes Landgerichts (in Österreich des Gerichtshofs erster Instanz), wird die Geschworenenbank der Negel nach für jede ein- zelne Sache und zwar nach der Deutschen Straf- prozeßordnung zu Beginn der Hauptverhandlung, nach der Osterreichischen vor deren Beginn in nicht- öffentlicher Sitzung gebildet. Zu diesem Behufe wird dem Angeklagten die Spruchliste (in Oster- reich auch die Namen der Gcrichtsmitglieder) vor dem Tage der Hauptverhandlung (in Österreich schon am dritten Tage vorher) mitgeteilt.
Vor Be- ginn der Auslosung wird festgestellt, ob bei einzel- nen Gesckworenen Gründe vorhanden sind, die sie von der Ausübung des Gcschworenenamtes in der zu verbandelnden Sache ausschließen. Es sind dies in Teutsobland dieselben Gründe, aus denen ein Nich- ter kraft Gcfetzes von Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen wird. (S. Ausschließung.) Die Ostcrr. Strafprozeßordnung zählt diefelben in Z. 306 unter 4 Nummern besonders auf. Die Bildung der Ge- schworencnbank erfolgt, nachdem die Namen von mindestens 24 erschienenen und nicht ausgeschlosse- nen Geschworenen in eine Urne [* 11] gelegt sind, durch Losziehung seitens des Vorsitzenden. Es können soviel abgelehnt werden, als Namen über zwölf in der Urne sind, und zwar steht dem Ankläger und dem Angeklagten je die Hälfte der Ablehnungen zu, bei ungerader Zahl dem Angeklagten eine mehr.
Das Ablehnungsrccht wird durch die Erklärung «ange- nommen» oder «abgelehnt» ohne Angabe von Grün- den ausgeübt, und zwar zum Vorteil des Angeklag- ten in der Art, daß sich zuerst der Staatsanwalt, dann der Angeklagte erklärt. Mehrere Angeklagte üben das Ablebnungsrecht gemeinschaftlich aus und es entfchcidct, falls sie sich nicht einigen können, über die Reihenfolge der Ablehnungen das Los. Bei voraussichtlich länger dauernden Verhandlungen kann der Vorsitzende die Zuziehung von Ergänzungs- geschworenen (s. d., in Österreich Ersatzgeschworene genannt) anordnen und um deren Zahl vermindert sich die Zahl der Ablehnungen. Gelangen an dem- selben Tage mehrere Fälle zur Verhandlung, so ver- bleibt die für einen derfelben gebildete Geschworenen- bank auch für die folgenden, wenn die zur Ablehnung Berechtigten sich vor der Beeidigung der Geschwore- nen damit einverstanden erklären. Die Beeidigung ¶
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erfolgt auch in Österreich, nachdem inzwischen die Hauptverhandlung eröffnet ist, in Gegenwart sämt- licher Angeklagten in öffentlicher Sitzung. Nach §.288 der Deutschen Strafprozeßordnung richtet der Vor- sitzende an die zu Beeidigenden folgende Worte: «Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und All- wissenden, in der Antlagesache wider N. N. die Pflichten eines Geschworenen getreulich zu erfüllen und Ihre Stimme nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben», worauf die Geschworenen einzeln unter Erhebung der rechten Hand die Worte sprechen: «Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe.» Die Beeidigung nach §. 313 der Österr.
Prozeßordnung unterscheidet sich nur dadurch, daß die Anrede des Vorsitzenden die ! Pflichten der Geschworenen im einzelnen unischreibt. ^ III. Hauptverhandluug vor dem Schwur- gericht. Die Vernelimung des Angeklagten und die Beweisaufnahme findet nach den für die Haupt- verhandlung (s. d.) überhaupt gegebeuen Vorschriften statt, jedoch in unausgesetzter Gegenwart der Ge- schworenen, weil diese zur Teilnahme an der Urteils- ftndung berufen sind. Dieselben haben deshalb gleich den Richtern das Recbt, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen, nach §. 315 der Österr.
Strafprozeßordnung auch die Befugnis, Be- weisaufnahmen zu beantragen. Nach ß. 317 der Österr. Strafprozeßordnung tann der Gerichtshof ohne Mitwirkung der Geschworenen auf Freispre- chung erkennen, wenn der erforderliche Strafantrag fehlt oder die Strafverfolgung durch Verjährung oder Vegnadignng oder prozcssualische Gründe aus- geschlossen ist. Im übrigen schließt sich an das Be- weisverfahren die Fragestellung an die Geschworenen an. Da letztere zur Entscheidung der Schuldfrage berufen sind, bezicht sich die für jeden Angeklagten und für jede strafbare Handlung besonders zu stellende Hauptfrage auf die Schuld des Angeklagten nach Maßgabe der Anklage.
Das Nähere über den Inhalt der Hauptfrage, über Hilfs^ und Nebenfragcn (nach §. 323 der Österr. Strafprozeßordnung Eventual- und Zusatzfragen) s. Hauptfrage, Hilfsfr'age, Neben- frage. Alle Fragen sind so zu stellen, daß sie mit Ja oder Nein sich beantworten lassen. Sie werden von dem Vorsitzenden entworfen, verlesen und auf Ver- langen den Beteiligten abschriftlich mitgeteilt. Wenn Abänderung oder Ergänzung der Fragen beantragt wird, werden dieselben vom Gerichtshof festgestellt und nochmals verlesen. An die Fragestellung schlie- ßen sich die Vorträge der Beteiligten, welche indes auf die von den Geschworenen zu entscheidende Schuldfrage zu beschränken sind.
Während hierauf nach §. 300 der Deutschen Strafprozeßordnung die Rechtsbelehrung (s. d.) des Vorsitzenden folgt, steht dem Vorsitzenden in Österreich eine erheblichere Ein- wirkung auf die Geschworenen zu. Er hat nach §. 311 die allgemeine Pflicht, den Geschworenen die erforderliche Anleitung zu geben, ihnen die Sache auseinanderzusetzen und sie nötigenfalls an ihre Pflichten zu erinnern und soll nach § 325 nach Schluß der Verhandlung die wesentlichen Ergebnisse der- selben in gedrängter Darstellung zusammenfassen (s. Resume), in Kürze die für und wider den Ange- klagten sprechenden Beweise auffübren, freilich ohne Kundgabe seiner eigenen Ansicht, sodann die gesetz- lichen Merkmale der strafbaren Handlung und die Bedeutung der in den Fragen vorkommenden gesetz- lichen Ausdrücke erklären.
Seine Nechtsbelehrung! soll im Protokoll ersichtlich gemacht werden. Nach ! der Nechtsbelehrung werden die Fragen vom Vor- ! sitzenden unterzeichnet und den Geschworenen über- geben, welche sich in ihr Veratungszimmer zurück- ziehen, während der Angeklagte aus dem Sitzungs- saale entfernt wird. In der Verhandlung vorgelegte Gegenstände, nach österr. Gesetz auch die Akten mit Ausnahme nicht verlesener Vernehmungsprotokolle, können den Geschworenen in das Veratungszimmer verabfolgt werden.
Jeder Verkehr mit andern Per- sonen während der Beratung ist den Geschworenen untersagt. Die Geschworenen wählen zur Leitung ihrer Beratung einen Obmann und können, falls sie vor Abgabe ihres Spruchs einer weitern Beleh- rung zu bedürfen glauben, diese vom Vorsitzenden erbitten, welcher sie ihnen nach §. 306 der Deutschen Strafprozeßordnung im Sitzungszimmer, nach §. 327 der Österr. Strafprozeßordnung in ihrem Veratungs- zimmer erteilt. Ergicbt sich dabei Anlaß zur Ergän- zung oder Änderung der Fragen, so muß in die Ver- handlung wieder eingetreten werden.
Der Spruch der Geschworenen soll in der Regel «Ja» oder «Nein» lauten, doch ist eine teilweise Bejahung und teilweise Verneinung zulässig. Zur Bejahung der Schuld- frage sowie zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung sind wenigstens acht Stimmen not- wendig, zur Verneinung der mildernden Umstände nach der Teutschen Strafprozeßordnung jedoch nur sieben. Nach §. 329 der Österr. Strafprozeßordnung können diejenigen Geschworenen, die bei der Haupt- frage überstimmt sind, sich der Abstimmung über eine etwaige Zusatzfrage enthalten, mit der Wir- kung, daß ihre Stimmen den dem Angeklagten gün- stigsten beigezählt werden.
Der Spruch (nacb österr. Sprachgebrauch Ausspruch, s. Wahrspruch) ist vom Obmann neben der Frage niederzuschreiben und zu unterzeichnen und zwar unter Angabe des Stimmen- verhältnisses, die indes nach §.307 der Deutschen Strafprozeßordnung auf die Bemerkung «mit mehr als sieben oder »mit mehr als sechs Stimmen» be- schränkt ist. Nach beendigter Abstimmung tebren die Geschworenen in den Sitzungssaal zurück und der Obmann giebt nach feierlichen Eingangsworten (in Deutschland: «Auf Ehre und Gewissen bezeuge ich als den Spruch der Geschworenen», in Österreich: «Die Geschworenen haben nach Eid und Gewissen die an sie gestellten Fragen beantwortet wie folgt») den Spruch durch Verlesung der Fragen und Antworten kund und derselbe wird dann von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreibcr unterzeichnet.
Mängel des Spruchs, insbesondere Undeutlichkeit, Unvoll- ständigkeit und Widersprüche berechtigen und ver- pflichten den Gerichtshof, die Berichtigung anzu- ordnen, zu welchem Behufe die Geschworenen sich wieder in ihrAeratungszimmer zurückziehen. Ergiebt sich dabei Veranlassung zur Abänderung der Fragen, so ist darüber unter Zuziehung der Beteiligten zu verhandeln. Liegt ein ordnungsmäßiger Spruch vor, so wird derselbe dem Angeklagten nach Wieder- eintritt in den Sitzungssaal verkündet; lautet er auf Nichtschuldig, so spricht der Gerichtshof den An- geklagten ohne weiteres frei: andernfalls müssen vor Fällung des Urteils Ankläger und Angeklagter gehört werden. Mit der Verkündung des Urteils schließt die Zauptverhandlung. Zur Verhütung ungerechter Verurteilung ist bestimmt, daß der Ge- richtshof, falls er einstimmig der Ansicht ist, daß die Geschworenen sich in der Hauptsache zum Nachteil des Angeklagten geirrt haben, die Sache an das S. der nächsten Periode verweisen kann. Ein Antrag hierauf darf nicht gestellt werden. An der neuen ¶