Schwertmagen
,
im altdeutschen Rechte die durch Männer miteinander verwandten männlichen Personen;
Verwandte von der Seite des Schwerts (vgl. Mage).
Ihre Gesamtheit heißt Schwertseite, der bei Erbschaften auf sie fallende Teil Schwertteil.
Vgl. Rosin, Der Begriff der S. in den Rechtsbüchern des Mittelalters (Bresl. 1877).