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zusammengesetzten Behörden beschäftigen sich mit den religiösen Interessen des Bezirkes oder Kreises und dienen als Vermittler zwischen den Behörden der einzelnen Kirchgemeinden und den kantonalen Amtsstellen, von welch' letztern sie um Auskunft angegangen werden und denen sie Wünsche und Vorschläge unterbreiten können. In Graubünden fallen diese Rechte und Pflichten den sog. Kolloquien, d. h. den Bezirksversammlungen der Geistlichen zu. In den Kantonen St. Gallen, Thurgau und Zürich bilden die Geistlichen eines jeden Bezirkes ein sog. Kapitel, das sich zur Behandlung von theologischen und religiösen Fragen alljährlich regelmässig versammelt und dem das Recht zusteht, der Synode Vorschläge zu unterbreiten. Der einem solchen Kapitel vorsitzende Pfarrer führt den Titel Dekan und hat einige besondere Kompetenzen.
Alle Landeskirchen haben als Zentralorgan eine Synode (in Genf «Konsistorium» geheissen) von Geistlichen und Laienmitgliedern, die in der Mehrzahl der Kantone von den Kirchgemeinden auf eine Amtsdauer von 3, 4 oder 6 Jahren gewählt werden. Das Zahlenverhältnis zwischen den geistlichen und den Laienmitgliedern der Synoden wird in den Kantonen Basel Stadt, Freiburg, Glarus, Genf, Neuenburg, Thurgau und Waadt durch das Gesetz geregelt. In Graubünden setzt sich die Synode aus allen amtierenden Pfarrern und den vom evangelischen Grossen Rat, d. h. den reformierten Grossräten gewählten Laien zusammen. In der Waadt werden die Mitglieder der Synode von den Kreispflegen gewählt. In Basel Stadt, Schaffhausen und im Aargau wird durch Gesetze eine Versammlung sämtlicher Geistlicher des Kantons angeordnet, die von der Synode angefragt werden kann und das Recht hat, dieser Vorschläge zu unterbreiten. In der nämlichen Lage befindet sich in Genf die «Compagnie des pasteurs» gegenüber dem Konsistorium.
Die kirchliche Oberbehörde bildet ein Rat mit einer beschränkten Anzahl von geistlichen und Laienmitgliedern, die entweder von der Synode allein oder dann zum einen Teil von der Synode und zum andern von der Regierung ernannt werden. Je nach den Kantonen sind die Kompetenzen und die Stellung dieser Oberbehörde gegenüber der Regierung verschieden. Die Behörde führt in den Kantonen Appenzell, Basel Stadt, Graubünden, St. Gallen, Schaffhausen, Thurgau und Zürich den Namen Kirchenrat, in Bern Synodalrat (Conseil synodal), in Freiburg und der Waadt Commission synodale, in Glarus Kirchenkommission, im Aargau Synodalausschuss, in Neuenburg Bureau du Synode, in Genf Commission exécutive.
Der Präsident oder der geistliche Vizepräsident des Kirchenrates führt in Basel und Schaffhausen den Titel Antistes und in Graubünden den Titel Dekan. Diese Kirchenräte oder Ausschüsse vollziehen die Beschlüsse der Synode, üben die Oberaufsicht über das ganze kirchliche Leben, beschliessen über die Zulassung und Wählbarkeit von Geistlichen und regeln während der Zeit zwischen dem Zusammentritt der Synoden alle Verwaltungsfragen. Damit sind sie in Wirklichkeit die eigentliche vollziehende Behörde in Kirchensachen.
Die Kirchengesetze der Kantone Appenzell, Graubünden, St. Gallen und Zürich sehen auch noch sog. Minoritätsgemeinden voraus, deren Charakter und Organisation wohl am besten aus der Wiedergabe des sie betreffenden Artikels 17 des «Gesetzes betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche des Kantons Zürich" (vom ersichtlich werden dürfte: «Verbindet sich infolge abweichender religiöser Richtung eine Minderheit der Gemeinde zu einer kirchlichen Gemeinschaft mit gesondertem Gottesdienste und Religionsunterricht und mit eigener Seelsorge, ohne deshalb aus der Landeskirche ausscheiden zu wollen, so hat dieselbe, falls sie mindestens den fünften Teil der Stimmberechtigten umfasst, unter Vorbehalt des Vorrechtes der kirchlichen Mehrheit das Recht zu unentgeltlicher Benutzung der Kirche und ihrer sämtlichen Kultusgeräte. Dieses Recht ist jedoch an die Bedingungen geknüpft, dass die Mitglieder ihre Steuerpflicht gegen die Landeskirche erfüllen, dass sie sich in Hinsicht auf die kirchlichen Funktionen an die Bestimmungen der kantonalen Kirchenordnung halten, dass sie auf eigene Kosten einen in der Landeskirche wählbaren Geistlichen bestellen und sich den kirchlichen Visitationen unterziehen».
Solche Minoritätsgemeinden haben sich zu verschiedenen Zeiten in mehreren Kirchgemeinden der erwähnten Kantone gebildet; einige von ihnen waren aber nur von kurzem Bestand und haben sich der Majorität wieder angeschlossen, sobald der Pfarrer, durch dessen Wahl die Spaltung herbeigeführt worden war, sich aus der Gemeinde entfernt hatte. Heute bestehen Minoritätsgemeinden in Bern, Heiden (Appenzell), Chur, St. Gallen, Uster und Winterthur.
Die Pfarrer werden von den Kirchgemeinden gewählt, mit Ausnahme des Kantons Waadt, wo sie der Staatsrat auf einen doppelten Vorschlag von Seiten der Kirchgemeinde hin ernennt. Die Wahl erfolgt in den Kantonen Appenzell A. R., Genf, St. Gallen, Thurgau und Waadt auf Lebensdauer, in Glarus auf drei Jahre, in Basel Land auf fünf Jahre, in Aargau, Basel Stadt, Bern, Freiburg, Neuenburg und Zürich auf sechs Jahre, in Schaffhausen auf acht Jahre. In Graubünden kann ein Pfarrer nach sechsmonatlicher Kündigung jederzeit entlassen werden.
Obligatorisch ist die Neuwahl in den Kantonen Aargau, Basel Stadt, Bern, Glarus, Neuenburg, Schaffhausen und Zürich. In den beiden letztgenannten Kantonen finden die Neuwahlen für sämtliche Pfarrer zur gleichen Zeit statt ohne Rücksicht auf die seit ihrer Ernennung verflossene Zeitdauer. Basel Land und Freiburg haben fakultative Neuwahl, indem hier ein Pfarrer stillschweigend als für eine neue Amtsdauer wieder gewählt gilt, sobald die Kirchgemeinde einen formellen Wahlakt nicht verlangt.
In den Kantonen Appenzell, St. Gallen und Thurgau endlich können die Pfarrer trotz ihrer Wahl auf Lebenszeit doch in gewissen Fällen und unter gewissen Bedingungen von der Kirchgemeinde entlassen werden. Die Amtsentsetzung von fehlbar gewordenen Geistlichen wird in den meisten Kantonen vom Kirchenrat verfügt; in den Kantonen Freiburg, Glarus, Graubünden und St. Gallen gehört die Absetzung eines Pfarrers zu den Kompetenzen der Synode und in den Kantonen Genf, Neuenburg und Waadt zu denjenigen des Staatsrates, während ein Pfarrer in Bern und Zürich nur durch ein gerichtliches Urteil seines Amtes entsetzt werden kann. In den Kantonen Glarus, Freiburg, Schaffhausen, Appenzell A. R., St. Gallen, Graubünden und Thurgau werden die Pfarrer von den Kirchgemeinden direkt besoldet, während sie ihr Gehalt in den übrigen Kantonen vom Staat beziehen, der aber an einigen Orten den Kirchgemeinden die Aussetzung einer Zulage zu der staatlichen Pfarrbesoldung erlaubt. Hilfspfarrer und Vikare werden von den kantonalen Kirchenbehörden ernannt.
Theologische Fakultäten zur Ausbildung der künftigen reformierten Pfarrer für ihren Beruf bestehen an den Universitäten Basel, Bern, Zürich, Genf und Lausanne, sowie an der Akademie Neuenburg. Nachvollendetem Studium erhalten die Kandidaten einen - in den Kantonen Genf, Neuenburg und Waadt obligatorisch geforderten - akademischen Grad oder bestehen ein besonderes Schlussexamen. Darauf erteilt ihnen die Synode oder die oberste Kirchenbehörde die Ordination, die zu ihrer Wählbarkeit als Geistliche der Staatskirche überall unentbehrlich ist, mit der einzigen Ausnahme von Genf, wo aber bis heute ein nicht ordinierter Geistlicher ebenfalls noch nicht als wirklicher Pfarrer geamtet hat.
Die Landeskirchen der Schweiz
besitzen keine obligatorischen Glaubenssymbole mehr, indem die Geistlichen
bloss durch das Gelübde gebunden sind, das sie bei ihrer Ordination abgelegt haben und das unter Weglassung jeglichen dogmatischen
Beiwerkes einen rein religiösen Charakter trägt. In Neuenburg
und Genf
wird die Gewissensfreiheit der Geistlichen noch ausdrücklich durch
das Gesetz vorbehalten.
Obwohl die Landeskirchen einen ausschliesslich kantonalen Charakter tragen, bestehen doch zwei interkantonale Institutionen, die ein gewisses einheitliches Band um sie schlingen und ihre Solidarität sichern:
1) das Konkordat betreffend gegenseitige Zulassung evangelisch-reformierter Geistlicher in den Kirchendienst und 2)
die schweiz
erische reformierte Kirchenkonferenz (Conférence des
Églises réformées suisses). Das Konkordat ist am zwischen den Kantonen Aargau,
Appenzell
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A. R., Glarus,
Schaff hausen,
St. Gallen,
Thurgau
und Zürich
abgeschlossen worden, denen sich 1870 noch Basel Stadt
und Basel Land
beigesellten. Es umfasst somit die ganze reformierte deutsche Schweiz
mit Ausnahme von Bern
und Graubünden.
Die Kirchenbehörden der Konkordatskantone bestellen eine Prüfungsbehörde, die aus je einem Abgeordneten
für jeden Kanton und einem von diesen kantonalen Delegierten gewählten Präsidenten besteht. Die Mitglieder
dieser Prüfungsbehörde werden auf eine dreijährige Amtsperiode bestellt und sind wieder wählbar.
Die Examensitzungen finden jedes Jahr im Frühjahr und Herbst abwechslungsweise in Basel und Zürich oder einem andern Kantonshauptort statt. Das Prüfungszeugnis verleiht das Anrecht auf die Ordination und auf die Wählbarkeit in sämtlichen Konkordatskantonen. Die Kantone Bern und Graubünden haben jeder ein eigenes kantonales Examen, lassen aber nach einem theologischen Kolloquium und bei Vorlegung genügender Ausweise auch die Geistlichen der übrigen Kantone zum Kirchendienst zu. Das gleiche Verfahren beobachten auch die Konkordatskantone gegenüber den Berner, Graubündner und welschen Geistlichen. Die drei welschen Kantone Waadt, Neuenburg und Genf verlangen von den Kandidaten einen theologisch-akademischen Grad; der Uebergang von einem Kanton in den andern vollzieht sich unter den selben Bedingungen, wie sie zwischen den Konkordatskantonen einerseits, sowie Bern und Graubünden anderseits zu Recht bestehen.
Die erste Konferenz der Abgeordneten der schweiz
erischen reformierten Landeskirchen fand auf Veranlassung
eines Laien, des durch seine Reisen in Palästina bekannten Dr. Titus Tobler, im Jahr 1858 statt und zeitigte als Resultat die
Anerkennung des Charfreitags als kirchlicher Feiertag in der ganzen reformierten Schweiz.
Bis 1862 vereinigte sich nun diese
Konferenz alljährlich und bereitete den Abschluss des Konkordates betr. gegenseitige Zulassung der Geistlichen
vor, arbeitete für die Feldgottesdienste der Schweizer
Truppen je eine deutsche und französische Liturgie aus und beschäftigte
sich auch noch mit verschiedenen andern Fragen.
Von 1862 an trat ein Unterbruch in den Versammlungen der Konferenz ein, die erst 1875 wieder einberufen wurde, diesmal zu dem Zwecke der Stellungnahme zum eidgenössischen Gesetz über den Zivilstand, bei welchem Anlass einige allgemeine Prinzipien aufgestellt wurden. 1881 vereinigte sich die Konferenz auf Einladung durch die Synodalkommission von Aarau von neuem. Damals gab sie sich eine regelmässige Organisation und arbeitete ein Reglement aus, das von allen kantonalen Kirchenbehörden genehmigt wurde.
Seither tritt sie alljährlich im Monat Juni zusammen und hält ihre Sitzungen während je zwei aufeinanderfolgenden Jahren abwechselnd in den verschiedenen Hauptorten der reformierten Kantone. Ihr Wirkungskreis hat sich allmählig erweitert und umfasst heute alle auf kirchlichem Gebiet aufgeworfenen Fragen von allgemeinem Interesse. Die Konferenz ist das amtliche Organ der Landeskirchen im Verkehr mit den Bundesbehörden, bei denen sie zur Wahrung religiöser Interessen schon mehr als einmal mit Erfolg vorstellig geworden ist. Ihre Beschlüsse und Entscheidungen sind für die einzelnen Kantone nicht bindend, haben aber im allgemeinen bei den kantonalen Kirchenbehörden bis jetzt stets einmütige Zustimmung gefunden.
2. Diasporagemeinden.
In den katholischen Kantonen der Schweiz
leben rund 52000 Reformierte. In Landesgegenden oder Ortschaften, wo sie sich in
etwas grösserer Zahl niedergelassen haben, bilden sie kirchliche Gemeinschaften, die fast alle von den seit 1812 bestehenden
protestantisch-kirchlichen Hilfsvereinen begründet und eingerichtet worden sind. Mehrere dieser Diasporagemeinden
decken jetzt die Ausgaben für ihren Kultus in vollem Umfang selbst, während andere noch ständige oder zeitweise pekuniäre
Unterstützungen erhalten. Sieht man von den Beziehungen zum Staat ab, so sind die Verfassungsgrundsätze dieser Gemeinden,
sowie die Organisation und äussere Gestaltung ihres Gottesdienstes die selben wie bei den Landeskirchen. Es bestehen
heute im ganzen 25 reformierte Diasporagemeinden: 1 in Appenzell
I. R., 2 im Kanton Freiburg
(Bulle-Romont und Estavayer; beide gehören der reformierten
Landeskirche des Kantons nicht
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an), 4 im Kanton Luzern (Luzern, Sursee, Willisau-Ruswil, Vitznau), 6 im Kanton Solothurn (Stadt Solothurn, Balsthal-Gäu-Biberist-Gerlafingen, Derendingen, Olten, Schönenwerd), 3 im Kanton Schwyz (Brunnen, Siebnen, Arth-Goldau), 4 im Kanton Tessin (Bellinzona-Biasca, Lugano, Novaggio, Locarno), 1 im Kanton Unterwalden (Alpnach-Stans), 1 im Kanton Uri (Erstfeld-Andermatt), 2 im Kanton Wallis (Monthey, Sitten) und 1 im Kanton Zug (Baar-Zug). Zur Zeit wird über einen von der Kirche in Erstfeld (Uri) ausgegangenen Vorschlag zur Gründung eines Verbandes der reformierten Diasporagemeinden unterhandelt. Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass also in jedem katholischen Kanton zum mindesten eine reformierte Diasporagemeinde besteht.
3. Freie Kirchen.
Wie wir Eingangs dieses Artikels bereits bemerkt haben, bestehen in den Kantonen Waadt, Neuenburg und Genf bedeutende freie Kirchen, sowie in andern Kantonen einige zerstreute freie Gemeinschaften.
Am ältesten ist die freie Kirche von Genf. Hier entstand 1817 infolge der unter dem Namen des «Réveil» (Erweckung) bekannten religiösen Bewegung eine unabhängige Kirche; 1831 gründete man die Evangelische Gesellschaft (Société évangélique), die - ohne sich von der Landeskirche gänzlich loszusagen - eine theologische Fakultät und in der Chapelle de l'Oratoire einen Gottesdienst einrichtete. 1849 vereinigten sich dann die Anhänger des Gottesdienstes im Oratoire mit der ältern unabhängigen Kirche zur freien evangelischen Kirche (Église évangélique libre), die heute 5 Pfarrer (3 in der Stadt Genf und je einen in Carouge und in Lancy) zählt.
Die freie Kirche (Église libre) des Kantons Waadt ist eine Folgeerscheinung der religiösen und politischen Umtriebe von 1845 und wurde gegründet am Sie umfasst 41 Kirchgemeinden mit 54 Pfarrern im Kanton Waadt, sowie 3 Pfarreien (Biel, Cormoret-Sonvilier-Courtelary, Saint Imier-Villeret) und sieben Missionsstationen in der Waadt, eine in Tavannes-Tramelan und 2 in Savoyen (Douvaine und Évian-Thonon) mit zusammen 9 Pfarrern. Geleitet wird sie von einer Synode, die aus allen im Amte stehenden Pfarrern und von den Kirchgemeinden abgeordneten Laien besteht und zur Erledigung der Geschäfte während den Zwischenzeiten der Sitzungen eine Synodalkommission ernennt. Die Kirche unterhält auch eine theologische Fakultät mit 5 Professoren. 1904 zählte sie im Ganzen 5128 eingeschriebene Kirchgenossen, worunter 1604 Wähler, und 3524 Frauen.
Die freie Kirche (Église indépendante) des Kantons Neuenburg wurde 1873 gegründet als eine Folge der Annahme des Kirchengesetzes, das innerhalb der Landeskirche die völlige Freiheit von jeden Dogma schuf. Sie umfasst im Kanton selbst 22 Kirchgemeinden und ausserhalb desselben die Pfarrei Môtier-Vully (im Kanton Freiburg). Geleitet wird sie von einer Synode, die sich aus allen im Amte stehenden Pfarrern und aus je 3 Laienabgeordneten für jede Kirchgemeinde zusammensetzt. Wie die waadtländische freie Kirche unterhält auch sie eine theologische Fakultät mit 4 ordentlichen und 2 ausserordentlichen Professoren. 1904 betrug die Anzahl der eingeschriebenen Kirchgenossen 5044 Wähler und 6926 Frauen.
Freie religiöse Gemeinschaften haben sich auch an verschiedenen Orten der deutschen Schweiz
gebildet,
so in Aarau, Baden, Bern
(je eine deutsche und eine französische), Heinrichsbad (Appenzell
A. R.), Davos etc. Endlich findet man in Lausanne und
in Genf
auch noch je eine freie deutsche Kirche.
Alle diese freien Kirchen verlangen von ihren Anhängern ein Glaubensbekenntnis und ruhen auf einer mehr oder weniger scharf gefassten dogmatischen Grundlage.
4. Verschiedene Kongregationen und Sekten.
Ziemlich zahlreich sind bei uns die verschiedenen christlichen Kongregationen und Sekten vorhanden. Die bedeutendsten sind:
die Brüdergemeine (Herrnhuter) mit 6 schweiz
erischen Kongregationen (Bern,
Basel;
Montmirail und Peseux im Kanton Neuenburg,
Prangins im Kanton Waadt),
die Methodistenkirche,
die Darbysten und die Baptisten; darauf folgen die Heilsarmee, die Irvingianer, die Adventisten vom 7. Tag
(auch Sabbatisten geheissen), die Swedenborgianer, Mormonen etc. Eine besondere Erwähnung verdient hier die Methodistenkirche,
die in England 1740 von Wesley gestiftet wurde und in der Schweiz
1856 in Zürich,
Lausanne und Genf Eingang fand.
Sie zerfällt heute in zwei Zweige:
1) die bischöfliche Methodistenkirche und 2) die Evangelische Gemeinschaft, welch' letztere in der
Schweiz
erst seit 1865 besteht. Allianzvorschläge zwischen beiden Zweigen sind gegenwärtig in Prüfung begriffen. Folgende Tabelle
gibt Auskunft über den Stand der Methodistenkirche in der Schweiz
im Jahr 1905:
Bischöfl. Methodistenkirche | Evangel. Gemeinschaft | Zusammen | |
---|---|---|---|
Arbeitsfelder | 44 | 28 | 72 |
Kapellen | 257 | - | 257 |
Gemeinschaften | - | 101 | 101 |
Prediger | 52 | 41 | 93 |
Aktivglieder | 9114 | 5420 | 14534 |
Jahreseinnahmen Fr. | 316904 | 167859 | 484763 |
Kirchenvermögen Fr. | 2046904 | 717960 | 2764864 |
Die Anglikanische Kirche besitzt in der Schweiz 18 ständige Stationen, zu denen sich in den meisten Heilbädern, Sommerfrischen und alpinen Fremdenzentren noch Saisonstationen gesellen. Ständige Stationen finden sich in Bern, Bex, Caux, Château d'Œx, Clarens, Davos, Genf, Grindelwald, Lausanne, Les Avants, Le Pont, Lugano, Luzern, Montreux, Neuenburg, St. Moritz, Siders, Vevey und Zürich. Sie haben fast alle ihre besondere Kirche oder Kapelle und werden entweder von Kaplanen mit festem Wohnsitz oder dann von Geistlichen bedient, die während des Sommers jeden Monat wechseln.
Eigentliche Kirchgemeinden, die ihre Auslagen von sich aus bestreiten, bestehen bloss in Genf, Lausanne und Montreux, während die übrigen Stationen entweder von der Society for propagation of Gospel, abgekürzt S. P. G. (Gesellschaft zur Ausbreitung des Evangeliums), oder der Colonial and Continental Church Society, abgekürzt C. C. C. S. (Kirchengesellschaft für die Kolonien und den Kontinent), unterhalten werden und abhängig sind. Alle ständigen und Saisonstationen stehen unter der geistlichen Hoheit des Bischofs von London. - Die schottische Presbyterianerkirche ist durch zwei Kongregationen vertreten, deren jede in Lausanne und in Montreux eine Kapelle besitzt.
5. Statistische Nachweise
für die verschiedenen reformierten Kirchen auf das Jahr 1904:
Kanton | Kirchgemeinden | Pfarrer | Taufen | Konfirmationen | Trauungen | Kirchl. Beerdigungen |
---|---|---|---|---|---|---|
a. Landeskirchen: | ||||||
Zürich | 160 | 177 | 7384 | 5482 | 2147 | 5150 |
Bern | 195 | 218 | 14798 | 10786 | 3474 | 8798 |
Glarus | 15 | 16 | 503 | 433 | 115 | 465 |
Freiburg | 8 | 8 | 428 | 333 | 56 | 286 |
Basel Stadt | 7 | 22 | 2089 | 1322 | 651 | 1080 |
Basel Land | 31 | 31 | 1374 | 978 | 255 | 860 |
Schaffhausen | 30 | 32 | 794 | 662 | 203 | 438 |
Appenzell A. R. | 19 | 20 | 1238 | 988 | 429 | 763 |
St. Gallen | 49 | 54 | 2400 | 1916 | 828 | 1818 |
Graubünden | 87 | 88 | 1223 | 975 | 296 | 1018 |
Aargau | 54 | 56 | 3063 | 2201 | 743 | 1786 |
Thurgau | 55 | 56 | 1654 | 1453 | 623 | 1149 |
Waadt | 139 | 159 | 5346 | 4010 | 1623 | 3781 |
Neuenburg | 47 | 55 | 1793 | 1622 | 544 | - |
Genf | 16 | 35 | 842 | 750 | 385 | - |
b. Reformierte Diasporagemeinden. | ||||||
Uri | 1 | 1 | 34 | 8 | 1 | 6 |
Schwyz | 3 | 3 | 52 | 17 | 9 | 15 |
Unterwalden | 1 | 1 | 6 | 3 | 1 | 4 |
Zug | 1 | 1 | 33 | 25 | 14 | 15 |
Luzern | 3 | 4 | 272 | 156 | 85 | 102 |
Freiburg | 2 | 2 | 26 | 17 | 4 | 15 |
Solothurn (Olten, Balsthal) | 2 | 2 | 205 | 109 | 35 | 73 |
Appenzell I. R. | 1 | 1 | 7 | 6 | - | 5 |
Wallis | 2 | 2 | 32 | 15 | 10 | 32 |
Tessin | 3 | 5 | 27 | 20 | 8 | 15 |
c. Freie Kirchen. | ||||||
Neuenburg | 23 | 30 | 667 | 516 | 190 | - |
Waadt | 43 | 53 | 296 | 355 | 74 | 414 |
Genf | 1 | 5 | 46 | 5 | 19 | - |
In dieser statistischen Zusammenstellung sind die ¶