Schwager
,
Schwägerin
, s.
Schwägerschaft.
Schwager,
Schwägerin
4 Wörter, 43 Zeichen
Schwager,
Schwägerin
, s.
Schwägerschaft.
(Affinität, Affinitas), das Familienverhältnis des einen zu den Verwandten des andern Ehegatten. Den Gegensatz bildet die Verwandtschaft, das auf Zeugung und Abstammung gegründete Verhältnis (Blutsfreundschaft, Blutsverwandtschaft). Mit den Verwandten seines Gatten ist jeder von beiden Ehegatten »verschwägert«, während die Verwandten des einen Ehegatten selbst zu den Verwandten des andern Ehegatten in keinerlei Familienverhältnis stehen, wenn man auch ihr Verhältnis im gewöhnlichen Leben nicht selten ebenfalls als S. zu bezeichnen pflegt. In Ansehung der eigentlichen S. ist zu unterscheiden:
1) Die sogen. Stiefverwandtschaft, das Verhältnis zwischen dem einen Ehegatten und den Deszendenten des andern Gatten, welche nicht zugleich auch Deszendenten des erstern sind. Das Kind meiner Frau, welches nicht auch zugleich mein leibliches Kind ist, mein Stiefkind, ist mit mir nur verschwägert, nicht verwandt.
2) Die sogen. Schwiegerverwandtschaft, das Verhältnisses einen Ehegatten (des Schwiegersohns oder der Schwiegertochter) zu den Aszendenten (dem Schwiegervater oder der Schwiegermutter) des andern Ehegatten.
3) S. im engern Sinn, das Verhältnis eines Ehegatten zu den Seitenverwandten des andern, namentlich zu dessen Geschwistern.
Der Bruder meiner Frau ist mein Schwager, ihre Schwester meine Schwägerin.
Die Grade der S. werden den Graden der Verwandtschaft
(s. d.) analog berechnet. In demselben Grad nämlich, in welchem eine Person mit dem einen Ehegatten verwandt
ist, ist sie mit dem andern Ehegatten verschwägert. Die rechtliche Bedeutung der S. ist der Verwandtschaft gegenüber eine
untergeordnete, indem die S. namentlich für das Erbrecht und ebenso für das Vormundschaftsrecht ohne Einfluß ist. Dagegen
ist die Schwiegerverwandtschaft und ebenso die Stiefverwandtschaft in den nähern Graden ein Ehehindernis;
auch befreit
¶
dieselbe unter Umständen von der Zeugnispflicht, indem sie aber auch auf der andern Seite das Zeugnis eines mit einer Partei
Verschwägerten als ein nicht unverdächtiges erscheinen läßt. In Großbritannien
[* 4] ist die Ehe mit der Schwägerin
, d. h.
mit der Schwester der verstorbenen Ehefrau, verboten. Ein auf Beseitigung dieses Verbots hinzielender Gesetzesvorschlag
(Deceased wife's sister bill) wurde wiederholt eingebracht, 1883 auch vom Unterhaus angenommen, jedoch vom Oberhaus verworfen.