Schwängeru
ngsklage
(Alimenten-, Deflorations-, Paternitäts-, Satisfaktionsklage), diejenige Klage, mit welcher eine außerehelich Geschwängerte von dem Schwängerer einen Beitrag zu den Kosten der Entbindung, des Wochenbetts und der Taufe fordert, und mit der zugleich der Anspruch auf Alimente oder, wie es in dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1571 ff.) heißt, auf Gewährung »des notdürftigen Lebensunterhalts« bis zur Zurücklegung des 14. Lebensjahrs für das außereheliche Kind gegen dessen Erzeuger geltend gemacht wird.
Das
kanonische Recht gab der unbescholtenen Geschwängerten außerdem gegen den Schwängerer auch noch einen Anspruch auf
Ehelichung und
Ausstattung (duc et dota), welchen die
Praxis in ein
Recht auf Ehelichung oder
Ausstattung (Kranzgeld, Deflorationsgeld)
verwandelte (duc aut dota). Die neuern
Gesetze, und so namentlich das preußische
Recht, kennen dagegen
nur einen Entschädigungsanspruch der Geschwängerten, keinen Anspruch auf Ehelichung und auch den erstern nur
im Fall einer
Notzucht oder eines derselben gleichstehenden
Verbrechens sowie bei der Schwängerung
der öffentlich verlobten
Braut des Schwängerers.
Nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs ist der
Mutter von dem
Vater des unehelichen
Kindes
innerhalb der
Grenzen
[* 2] der Notdurft sowohl wegen der
Kosten der
Entbindung als wegen der
Kosten des Unterhalts während der ersten
sechs
Wochen
(Sechswochenkosten) nach der
Geburt des
Kindes
Ersatz zu leisten.