Schulzwang
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s. Schulwesen, S. 656.
Schulzwang
235 Wörter, 1'812 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Schulzwang,
s. Schulwesen, S. 656.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Schulzwang,
Schulpflicht, die auf gesetzlichen Bestimmungen beruhende Verbindlichkeit der Eltern, ihre Kinder, falls sie denselben nicht im Hause entsprechenden Unterricht erteilen lassen, eine bestimmte Reihe von Jahren (meist vom 6. bis 14. Lebensjahr) in eine vom Staate anerkannte öffentliche oder Privatschule zu schicken. Gesetzliche Bestimmungen hierüber sind zuerst in Norddeutschland seit Ende des 17. Jahrh. erlassen, z. B. für Ostpreußen [* 2] durch die Principia regulativa Friedrich Wilhelms Ⅰ. (1737), für ganz Preußen [* 3] durch das Generallandschulrecht Friedrichs Ⅱ. von 1763. Gegenwärtig sind dergleichen für alle deutsche Staaten in den betreffenden Schulgesetzen oder in besondern Verordnungen vorhanden; ebenso für Österreich [* 4] und Skandinavien.
Frankreich hat seit 1882 den allgemeinen S. eingeführt. In England ist die Einführung desselben den einzelnen Gemeinden, in Nordamerika [* 5] den einzelnen Staaten überlassen, die nur im Falle der Einführung staatliche Zuschüsse erhalten; in Belgien, [* 6] den Niederlanden, in Italien [* 7] u. s. w. sind mit dem Schulbesuch gewisse Vorteile verknüpft. Wo der allgemeine S. besteht, muß auch der Schulbesuch überwacht werden. Zu diesem Zwecke sind von den polizeilichen Behörden am Beginne des Schuljahres Listen der schulpflichtig werdenden und im Laufe desselben der zuziehenden schulpflichtigen Kinder für die Schulbehörden anzufertigen; in den Schulen aber sind für alle Klassen Versäumnislisten zu führen, welche die Ortsschulinspektion und meist auch der Bezirksschulinspektor kontrollieren und auf Grund deren ungerechtfertigte Versäumnisse bestraft werden. Kinder, welche privatim unterrichtet werden, haben in einzelnen Ländern (z. B. in Österreich) jeweils vor der Behörde eine Prüfung abzulegen.