Schultheiß
(Schulze, eigentlich Schuldheiß, neulat. sculdarius, scultetus, franz. Maire, engl. Bailif ^[richtig: Bailiff], Mayor), ursprünglich derjenige Beamte, welcher die Mitglieder einer Gemeinde zur Leistung ihrer Schuldigkeit anzuhalten hat, welcher »heißt« (heischt),
was jemand schuldig ist; dann s. v. w. Gemeindevorsteher. Dabei wurde früher zwischen Stadtschultheiß
und Dorfschultheiß
unterschieden, während für erstern jetzt die Bezeichnung
»Bürgermeister« üblich ist. Das
Amt des Schultheißen
,
welches jetzt durch die
Wahl der
Gemeinde
übertragen wird, die aber der obrigkeitlichen Bestätigung bedarf, war früher auch
vielfach mit dem
Besitz bestimmter
Güter (Schulzengut,
Schulzenlehen, Bauermeisterlehen, in
Schlesien
[* 2] Scholtisei,
Erbscholtisei,
Scholzen- oder Scholtengut genannt) verbunden, für welche sich die darauf bezügliche Bezeichnung teilweise noch jetzt
erhalten hat. S. hieß auch der
Auditeur der
Landsknechte
[* 3] (s. d., S. 470).