Schulgeld
,
das für den Schulunterricht zu entrichtende Honorar. Das S. wurde in Preußen [* 2] eingeführt durch Edikt vom sofort mit subsidiärer Verpflichtung der Ortsarmenkasse für Unbemittelte. In neuester Zeit zeigt sich allenthalben eine starke Bewegung auf Beseitigung des S. Die neueste preuß. Gesetzgebung (vom läßt unter entsprechender Entschädigung des Lehrers das S. in die Schulkasse fließen (1886 noch 11 Mill. Mark); übrigens ist es durch die genannten Gesetze in der Hauptsache beseitigt, ganz abgeschafft in Nassau und Schleswig-Holstein. [* 3] Sonst ist es in Deutschland [* 4] meist noch beibehalten; in Bayern [* 5] und Elsaß-Lothringen [* 6] bildet es einen Hauptbestandteil des Lehrereinkommens. Überall ist der Betrag gesetzlich fixiert, nur nicht in Sachsen [* 7] und Elsaß-Lothringen, wo der Betrag durch die lokalen Schulordnungen bestimmt wird.