Schuldschein
(Schuldbrief, Schuldverschreibung,
Obligation,
Verpflichtungsschein), das schriftliche
Bekenntnis einer Schuldverbindlichkeit,
z. B. die Bescheinigung über den Empfang eines
Darlehens und die Verbindlichkeit zur Verzinsung und Zurückzahlung
durch den
Schuldner. Der S. ist nicht der
Grund der Verpflichtung, wohl aber ein wirksames Beweismittel für die
Existenz derselben.
Doch wird nach gemeinem
Recht, abgesehen von der Angabe des
Gläubigers und des Schuldbetrags und abgesehen von der
Unterschrift
des
Schuldners, auch die Angabe des Verpflichtungsgrundes zur vollen Beweiskraft des Schuldscheins
erfordert.
Letzteres
Prinzip erleidet jedoch eine Ausnahme bei dem eignen
Wechsel (s. d.); auch ist nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch
(Art. 301) für kaufmännische
Anweisungen und Schuldverschreibungen bestimmt, daß zu deren Gültigkeit ebensowenig die Angabe
des Verpflichtungsgrundes als das Empfangsbekenntnis der
Valuta erforderlich ist.
Überhaupt neigt sich die
Praxis der
Gerichte dahin, von dem Erfordernis der Angabe des Verpflichtungsgrundes
zur Gültigkeit der Schuldscheine
mehr und mehr abzugehen; eine
Ansicht, welcher auch der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs Rechnung trägt. Doch verlangt derselbe (§ 683) schriftliche Form, wenn ein Schuldversprechen ohne Angabe
des Verpflichtungsgrundes gültig und klagbar sein soll. Eine weitere Einschränkung des gemeinen
Rechts,
wonach die volle Beweiskraft eines Schuldscheins
an den
Ablauf
[* 2] einer zweijährigen
Frist von der
Ausstellung an gebunden war,
ist durch das allgemeine deutsche
Handelsgesetzbuch (Art. 295) für das Gebiet der
Handelsgeschäfte, durch das
Einführungsgesetz
zur deutschen
Zivilprozeßordnung (Art. 17) aber überhaupt beseitigt worden.
Besondere Rechtsvorschriften bestehen in betreff der Schuldscheine
auch auf den
Inhaber (s.
Inhaberpapier).
Bezüglich derselben enthält der
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 685 ff.) unter andern die Bestimmung,
daß bei solchen Schuldverschreibungen an
Stelle der eigenhändigen
Unterschrift eine im Weg der mechanischen
Vervielfältigung
hergestellte Vollziehung genügt.
Hat der
Schuldner sich in einem S., welcher von ihm über einen Anspruch
ausgestellt ist, der die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme oder die Leistung einer bestimmten
Quantität andrer vertretbarer
Sachen oder
Wertpapiere zum Gegenstand hat, der sofortigen
Zwangsvollstreckung unterworfen, so kann das Vollstreckungsverfahren
auf
Grund dieses Schuldscheins
alsbald eingeleitet werden, wofern die
Urkunde von einem deutschen
Gericht
oder von einem deutschen
Notar vorschriftsmäßig aufgenommen ist.
Vgl. Deutsche [* 3] Zivilprozeßordnung, § 702.