Schub
,
polizeiliche Maßregel, mittels welcher solche Personen, von denen zu erwarten steht, daß sie einer einfachen Weisung, einem Zwangspasse u. dgl. nicht Folge leisten würden, an einen bestimmten Ort mit Zwangsgewalt dirigiert werden. Solche Personen erhalten einen Polizeibeamten oder einen nur zu diesem Zwecke angenommenen Hilfsbeamten (Transporteur) zur Begleitung und werden von diesem zu Wagen oder zu Fuß an den Ort ihrer Bestimmung geschafft und daselbst an die Polizei- oder Gerichtsbehörde abgeliefert. Man bedient sich des S. besonders gegen fremde Bettler und Landstreicher, sowie gegen flüchtig gewordene Verbrecher.