Schriftlic
hkeit,
das
Prinzip des frühern gemeinen bürgerlichen Prozeßrechts, wonach lediglich auf
Grund der Schriftsätze
der
Parteien und auf
Grund der
Akten entschieden wurde (s.
Zivilprozeß). An die
Stelle desselben ist jetzt das
mündliche
Verfahren getreten, welches indessen nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 119 ff.) in dem vor die
Landgerichte
gehörigen
Anwaltsprozeß durch die vorbereitenden Schriftsätze der
Parteien eingeleitet wird.
S. der
Verträge ist nach gemeinem
Recht zur Klagbarkeit derselben nicht erforderlich, namentlich ist auch nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 317) die
Gültigkeit der
Verträge bei
Handelsgeschäften durch schriftliche
Abfassung nicht bedingt.
Zweckmäßig und üblich ist die schriftliche
Form allerdings in vielen
Fällen, z. B. bei
Lehr-,
Miet-, Versicherungsverträgen
u. dgl.; notwendig ist sie aber nur partikularrechtlich,
z. B. nach preußischem
Recht bei
Verträgen, deren Gegenstand über 150 Mk. wert ist. Nach der deutschen
Gewerbeordnung
(§ 130) kann der Lehrherr gegen den
Lehrling, welcher die
Lehre
[* 2] eigenmächtig verlassen hat, einen Anspruch auf Rückkehr
des
Lehrlings nur dann geltend machen, wenn der Lehrvertrag schriftlich
abgeschlossen ist.
Auch der sogen. Schlußnotenzwang gehört hierher (s.
Schlußnote). Übrigens gehört die S. zum
Wesen mancher
Rechtsgeschäfte
und Rechtsinstitute, wie z. B. des
Wechsels, der Errichtung einer
Hypothek, der Übereignung von
Immobilien
in den
Grund- und
Hypothekenbüchern u. dgl. Nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs (§ 683) ist ein Schuldversprechen
oder Schuldanerkenntnis ohne Angabe eines besondern Verpflichtungsgrundes nur dann gültig, wenn es von dem
Schuldner in schriftlicher
Form erteilt ist.