Schöffen
,
s. Schöffengerichte.
Schöffen
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Schöffen,
s. Schöffengerichte.
Schöffengerichte.
Die ältere germanische Gerichtsverfassung beruhte auf dem Zusammenwirken der Richter, als der Organe
des Königs, oder der Gerichtsherren mit Schöffen (scabini), die als Zeugen der im Volk lebenden Rechtsgewohnheiten auf die Frage
des Richters das Recht zu »weisen« oder zu »finden«
(»schöpfen«) hatten. Durch die Aufnahme des römischen Rechts in Deutschland
[* 3] und die Übung, gelehrte Richter herbeizuziehen
oder die schriftlichen Aufzeichnungen an juristische Fakultäten zur Einholung eines Spruchs zu versenden, ward die alte Schöffen
gerichtsverfassung
dem Verfall entgegengeführt. Die Halsgerichtsordnung Karls V. von 1532 setzt aber noch den Fortbestand
der S. voraus. Mit dem Ende des 16. Jahrh. verschwinden die Urteilsschöffen;
wo sich Schöffen finden, dienen sie als Urkundspersonen
oder Solennitätszeugen bei einzelnen wichtigen Gerichtsakten. Ausnahmsweise verblieb ihnen in manchen deutschen Landesteilen
(wie z. B. Württemberg)
[* 4] eine
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sehr wenig bedeutende Wirksamkeit in Straffällen geringster Art. Verschieden von den alten Schöffen sind die neuerdings eingerichteten S., in denen die Strafgerichtsbarkeit auf der untersten Stufe der sogen. Polizeiübertretungen nach einer gewissen Analogie der Schwurgerichtsbarkeit auf das Zusammenwirken rechtsgelehrter Richter mit Laien gegründet ist. Dies geschah nach der Einführung des mündlichen und öffentlichen Verfahrens durch die neuern Strafprozeßordnungen oder Gerichtsverfassungesetze in Hannover, [* 6] Kurhessen, Oldenburg, [* 7] Bremen, [* 8] Baden [* 9] und in den 1866 neuerworbenen Provinzen Preußens. [* 10]
Eine besondere Gestaltung erlangten die S. in Württemberg (Strafprozeßordnung von 1868), wo man auch die mittelschweren,
sogen. Vergehensfälle einem gemischten Kollegium aus drei rechtsgelehrten Richtern und zwei Schöffen (oder
unter Umständen vier Richtern und drei Schöffen) zuwies. In ähnlicher Weise übertrug ein königlich sächsisches Gesetz vom die
Aburteilung schwerer, nicht zur Kompetenz der Geschwornen gehöriger Straffälle Schöffen
gerichten, die aus drei Richtern und
vier Schöffen zusammengesetzt waren.
Vorzugsweise bei den Gegnern des Schwurgerichts fanden die S. vielfach Anklang. Ihre Vorzüge wurden namentlich von Schwarze im Gegensatz zu den Geschwornengerichten in ein helles Licht [* 11] gestellt. In dem ersten Entwurf des Reichsgesetzes über die Gerichtsverfassung und demjenigen der deutschen Strafprozeßordnung gedachte das preußische Justizministerium die Schwurgerichte durch S. zu ersetzen; ein Plan, der jedoch angesichts der dadurch hervorgerufenen Bewegung der öffentlichen Meinung aufgegeben werden mußte.
Das nunmehrige deutsche Gerichtsverfassungsgesetz verweist die schweren Verbrechen vor die Schwurgerichte, die leichtesten
Straffälle vor die S. Die mittlern Vergehensfälle gehören vor die lediglich mit rechtsgelehrten Richtern besetzten Strafkammern
der Landgerichte. Der Kompetenzkreis der S. wird durch die Übertretungen und diejenigen Vergehen gebildet,
welche nur mit Gefängnis bis zu drei Monaten oder mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 600 Mk. bedroht sind, ferner für Beleidigungen
und Körperverletzungen, die im Weg der Privatklage verfolgt werden, für einfachen Diebstahl und Betrug, einfache Unterschlagung
und Sachbeschädigung, wofern der Wertbetrag des Verbrechensgegenstandes die Summe von 25 Mk. nicht übersteigt,
endlich für Begünstigung und Hehlerei, wofern die verbrecherischen Handlungen, auf welche sich diese beziehen, in die schöffen
gerichtliche
Kompetenz fallen.
Außerdem können noch gewisse andre leichtere Vergehen von den Strafkammern der Landgerichte an die S. verwiesen werden, wenn
die Strafe den Zeitraum von drei Monaten voraussichtlich nicht übersteigen wird. Die S. sind aus dem Amtsrichter
und zwei aus dem Volk erwählten Schöffen, welche gleiches Stimmrecht mit ersterm haben, zusammengesetzt. Für jeden Gemeindebezirk
fertigt dessen Vorstand alljährlich ein Verzeichnis der zum Schöffenamt
befähigten und verpflichteten Personen (Urliste)
an. Aus den Urlisten stellt der Amtsrichter für seinen Gerichtsbezirk unter Zuziehung von Vertrauensmännern
die Jahresliste der Hauptschöffen und der Hilfsschöffen zusammen, welch letztere an die Stelle von hinwegfallenden Schöffen
treten.
Für die einzelnen Sitzungstage werden die Schöffen durch das Los bestimmt. Der wesentliche und tiefgreifende Unterschied zwischen Schwurgerichten und Schöffengerichten liegt darin, daß bei letztern die heterogenen Elemente des Richterstandes und des Laientums zu Einem Kollegium vereinigt sind, indem eine Trennung der That- und der Rechtsfrage, wie bei den Schwurgerichten, nicht stattfindet. Der Beifall, welchen die S. in Deutschland fanden, erklärt sich zum Teil aus der Hoffnung, durch eine Erweiterung der S. (sogen. große S.) das Schwurgericht verdrängen zu können.
Für das Schöffengericht schrieben: Schwarze, Geschwornengerichte und S. (Erlang. 1864);
Hye, Über das Schwurgericht (Wien [* 12] 1864);
Zachariä, Das moderne Schöffengericht (Berl. 1873);
H. Meyer, Die Frage der S. (Erlang. 1873);
Binding, Der Kampf um die Besetzung der deutschen Strafgerichtsbank (»Preußische Jahrbücher«, Bd. 32);
gegen die S.: Mittermaier, Das Volksgericht in Gestalt der Schwur- und Schöffengerichte (Berl. 1866);
Glaser, Zur Juryfrage (Wien 1864);
John, Über Geschwornengerichte und S. (Berl. 1872);
Wahlberg, Kritik des Entwurfs einer Strafprozeßordnung für das Deutsche Reich [* 13] (Wien 1873);
Hermann, Die altdeutschen S. (Bresl. 1881).
Vgl. außerdem: Voitus, Handbuch für Schöffen (Berl. 1879);
Kochs, Der Schöffe im Deutschen Reich (das. 1879);
Eichhorn, Schöffensachen (das. 1881).