Entschädigung, die früher für erlittene Körperverletzung der Verletzte neben
dem Ersatz der Vermögensnachteile an Kurkosten, entgangenem Arbeitsverdienst u. dgl.
vom Thäter fordern konnte. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt ein besonderes S. nicht mehr; es bestimmt nur (§ 231), daß
bei Körperverletzungen auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrag
von 6000 Mark erkannt werden kann, welche die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruchs ausschließt.
Dagegen ist der Anspruch auf S. im preußischen, österreichischen und sächsischen Recht anerkannt.
eine Geldentschädigung, die nach manchen deutschen Gesetzgebungen wie nach Österr. Bürgerl. Gesetzb.
§. 1325 der Urheber einer Körperverletzung dem Verletzten wegen der damit zugefügten Schmerzen zahlen
muß und die ganz unabhängig von der Strafe eintritt. Die Höhe des S. richtet sich nach der Schwere der Verletzung und den
sonstigen Strafabmessungsgründen; der Betrag wird durch richterliches Ermessen bestimmt. (S. Körperverletzung.) Nach dem
Entwurf des Bürgerl. Gesetzb. §. 770 kann im Fall einer schuldhaften Körper- oder Gesundheitsverletzung
sowie im Fall schuldhafter Freiheitsentziehung der Verletzte auch wegen eines andern Schadens als eines Vermögensschadens
eine billige Entschädigung in Geld verlangen. Ein gleicher Anspruch soll einer Frauensperson im Fall einer Notzucht und einiger
anderer Fleischesverbrechen zustehen.