Schmerzensgeld,
Entschädigung, die früher für erlittene Körperverletzung der Verletzte neben dem Ersatz der Vermögensnachteile an Kurkosten, entgangenem Arbeitsverdienst u. dgl. vom Thäter fordern konnte. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt ein besonderes S. nicht mehr; es bestimmt nur (§ 231), daß bei Körperverletzungen auf Verlangen des Verletzten neben der Strafe auf eine an denselben zu erlegende Buße bis zum Betrag von 6000 Mark erkannt werden kann, welche die Geltendmachung eines weitern Entschädigungsanspruchs ausschließt. Dagegen ist der Anspruch auf S. im preußischen, österreichischen und sächsischen Recht anerkannt.