Schmer
,
s. v. w. Schmalz.
Schmer
3 Wörter, 26 Zeichen
Schmer,
s. v. w. Schmalz.
weiches Tierfett, besonders von Schweinen. Das Schweineschmalz wird im großen namentlich im Mississippithal, in Ungarn [* 3] und Serbien [* 4] gewonnen. In Nordamerika [* 5] konzentriert sich die Schweineschlächterei in Cincinnati und Chicago, und man verarbeitet dort einen großen Teil der geschlachteten Schweine [* 6] bis auf die Schinken nur auf Fett, indem man alle übrigen Teile auspreßt, das abfließende Fett aber läutert und bleicht. Das amerikanische S. stammt also nicht, wie das bei uns gewonnene, nur aus dem Nierenfett und ist daher weicher, oleinreicher, worauf indes auch die Art der Mästung Einfluß ausübt. Sehr viel S. wird auch in Nordamerika durch Pressen in einen flüssigen Teil (Specköl, Schmalzöl, Lard-oil) und in starres Fett (Solarstearin) geteilt, und man benutzt das Öl als Schmiermittel, Brennöl, zum Verfälschen des Olivenöls etc., das Stearin aber zu Kerzen. Ungarisches S. wird für Küchenzwecke dem amerikanischen vorgezogen. S. auch s. v. w. Schmelzbutter (Butter, S. 697).
Pflanze, s. Camelina. ^[= Crantz. (Dotter, Leindotter), Gattung aus der Familie der Kruciferen, kahle oder mit ...]
Theodor Anton Heinrich, Schriftsteller im Gebiet der Rechts- und Staatswissenschaft, geb. zu Hannover, [* 7] studierte in Göttingen [* 8] erst Theologie, dann Jurisprudenz, wurde 1787 Professor der Rechte zu Rinteln, 1789 zu Königsberg, [* 9] 1803 zu Halle, [* 10] kam 1809 in den Oberappellationssenat des Kammergerichts in Berlin [* 11] und wurde bei der Stiftung der Universität daselbst 1810 zum Ordinarius der Juristenfakultät und ersten Rektor ernannt. Er starb hier Von seinen Schriften sind hervorzuheben: »Das Recht der Natur« (Königsb. 1795, 3 Bde.; neu bearbeitet von Jarcke u. d. T.: »Die Wissenschaft des natürlichen Rechts«, Leipz. 1831);
»Encyklopädie der Kameralwissenschaften« (Königsb. 1797, 2. Aufl. 1819);
»Handbuch des kanonischen Rechts« (Berl. 1815, 3. Aufl. 1834);
»Das europäische Völkerrecht« (das. 1817);
»Lehrbuch des deutschen Privatrechts« (das. 1818);
»Das deutsche Staatsrecht« (das. 1825, 2 Bde.).