Schlußtermin
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der zur Regulierung der Schlußverteilung (s. d.), insbesondere zur Abnahme der Schlußrechnung des Konkursverwalters, zur Beschlußfassung über nicht verwertbare Massegegenstände und zur Geltendmachung etwaniger Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis, vom Konkursgericht abzuhaltende Termin nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung.
Die österreichische Konkursordnung (§ 146 ff.) kennt den S. nicht, verstattet aber für die Einwendungen gegen den Entwurf der Schlußverteilung den Gläubigern eine angemessene Frist.
Vgl. Deutsche [* 3] Konkursordnung, § 78, 150 f., 159.