Schleichhandel
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s. Schmuggelhandel.
Schleichhandel
3 Wörter, 36 Zeichen
Schleichhandel,
s. Schmuggelhandel.
(Schleichhandel, Paschhandel, Pascherei, Einschwärzung), die verbotswidrige Einführung von Waren (Konterbande) in ein fremdes Staatsgebiet mit Hinterziehung des darauf gelegten Zolles. Die Handelshäuser des Auslandes, welche solche Waren versenden, laufen hierbei keine Gefahr, da sie den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderhandeln. Die Abnehmer eingeschmuggelter Waren laufen ebenfalls im Verhältnis wenig oder gar keine Gefahr, da sie sich gar nicht darum zu kümmern haben, wie und wann die Ware in das Land gebracht wurde.
Die Gefahr trifft vielmehr hauptsächlich diejenigen, welche sich zum Überschmuggeln der Waren hergeben (Schmuggler). Der S. verkürzt die Einnahme des Staats und vereitelt seine Abgabengesetze. Er nährt in allen, die auch nur entfernt an ihm teilnehmen, eine gewisse Indifferenz, selbst eine Art kriegerischer Stimmung gegen die Gesetze des Staats, macht einen großen Aufwand in betreff der Grenzbewachung und Kontrolle nötig, veranlaßt die unproduktive Beschäftigung zahlreicher Beamten und Zollwächter, gewöhnt diese selbst an manche Härte und setzt sie manchen Versuchungen durch Bestechungen aus. Je höher die Zölle sind, mit welchen die Ein- und Ausfuhr belastet sind, je drückendere Formalitäten die Zollgesetze vorschreiben, um so größer wird der Reiz zur Ausübung dieses gemeinschädlichen, besonders auf die Bewohner der Grenzdistrikte demoralisierend einwirkenden Gewerbes sein. Zur Bekämpfung des Schmuggelhandels bestehen zwischen den Grenzstaaten meistens besondere Konventionen. So ist z. B. in dem deutsch-österreichischen Handels- und Zollvertrag vom ¶
(1887 auf 10 Jahre verlängert) ausdrücklich stipuliert, daß den Aufsichtsbeamten des einen Staats die Verfolgung von Schleichhändlern in das Gebiet des andern Staats gestattet sein, und daß denselben dabei durch Steuer-, Zoll- und Polizeibeamte sowie durch die Ortsvorstände alle erforderliche Auskunft und Beihilfe zu teil werden soll.
Vgl. das Deutsch-Österreichische Zollkartell, § 5-8, 12, 26.