Schlägerei
(Raufhandel), ein in Thätlichkeiten ausgearteter Streit unter mehreren Personen. Wird dadurch der Tod einer Person oder eine schwere Körperverletzung herbeigeführt, so wird schon die Beteiligung an der S. schwer bestraft; ebenso ist der Gebrauch eines Messers oder einer sonstigen gefährlichen Waffe bei einer S. mit Strafe bedroht. Ist der Tod oder die dem Gemißhandelten zugefügte schwere Körperverletzung mehreren Verletzungen zuzuschreiben, welche diese Folge nicht einzeln, sondern durch ihr Zusammentreffen verursacht haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zuchthaus bis zu 5 Jahren zu bestrafen.
Vgl. Deutsches Strafgesetzbuch, § 227, 367, Ziff. 10.