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Schiffs in das S. fowie die Ausfertigung des Certifikats bilden die Voraussetzungen für das Necht, die Neichsftagge zu führen. Tagegen ist für die Eigentumsverhältnisse am Schiff [* 3] die Eintra- gung m das S. ohne Bedeutung. Weder ist die Eintragung ein Erfordernis für den Übergang des Eigentums am Schiffe, [* 4] noch begründet die Eintra- gung eines Nichteigentümers das Eigentum des- selben am Schiffe. Alle deutschen, zum Erwerb be- stimmten Kauffahrteischiffe müssen in das S. ein- aetragen sein.
Befreit sind nur die Schiffe, deren Bruttoraumgebalt nicht mehr als 50 odm beträgt. Diefe sind auch obne Eintragung in das S. und Erteilung des Certisikats zur Ausübung des Rechts, die Reichsflagge zu führen, befugt. Die Löschung im S. erfolgt 1) bei Untergang des Schiffs, 2) bei Wegfall einer derjenigen Voraussetzungen, von welchen der Eintrag rechtlich bedingt ist; die Lö- schung darf nur gegen Rückgabe des Certifikats erfolgen, es fei denn, daß dessen Verlust nach- gewiesen werden könnte.
Die Durchführung diefer Vorschriften ist durch weltreichende Strafandrohun- gen gesichert; im Ausland haben die Konsuln und Kommandanten der Kriegsschiffe insbesondere über die deutsche Flagge zu wachen und die Berech- tigung zur Führung derselben zu kontrollieren-, Schiffe, welche widerrechtlich die deutsche Flagge führen, können zu Gunsten des Neichsfiskus kon- fisciert werden. Die Vorschriften über das S. und feine Führung finden sich im Deutschen Han- delsgesetzbuch Art. 432 - 438, ferner im Reichs- gesetz, betreffend die Nationalität der Kauffahrtei- schiffe und ihre Befugnisse zur Führung der Bundes - flagge vom nebst Nachtrag vom und im Neichsgesetz, betreffend die Registrierung und Bezeichnung der Kauffahrtei- schiffe vom Schiffsrolle, in der Handelsmarine soviel wie Musterrolle (s. d.). Schiffsrollen, in der Kriegsmarine Bezeich- nung für die Verteilung der Besatzung eines Kriegsschiffs auf bestimmte Stationen zu verschie- denen Zwecken. So giebt es eine Gcfechtsrolle bei Klarschiff;
eine Manöverrolle, die die Stationen für die Bedienung der Segel und Takelung [* 5] cm- giebt; eine Feuerrolle für den Fall von Feuers- gefahr;
eine Verfchlußrolle, nach der die wasser- dichten Thüren der Schotten (s. Querschotte) bei Kollisionsgcfahr geschlossen werden;
eine Voots- rolle, nach der die Schiffsboote armiert werden zum Landungsgcfecht;
eine Reinschiff- und Putzrolle, nach der das Schiff gescheuert und alle Metallteile geputzt werden;
eine Wachrolle, die den Wacht- und Sicherheitsdienst umfaßt;
eine Backsrolle, nach der die Mannschaft am Back (s. d.) zum Essen [* 6] verteilt ist.
Die S. werden von dem ersten Offizier aus- gestellt im Rollenbuch, in dem jeder Mann eine Schiffsnummer, von 1 bis 1000 gehend, erhält. Mit jeder Nummer ist eine ganz bestimmte Aufgabe für jede der genannten Rollen [* 7] verknüpft. Auch die Hängematten der Matrofen und Schlafplätze sind mit den Schiffsnummern versehen. Die Rollen- verteilung der Mannschaft geschieht unmittelbar nach der Indienststellung (s. d.) des Schiffs. Schiffsschraube, s. Propellerschraube.
Schiffsstämme, s. Matrosendivisionen. Schiffstaufe, die Feierlichkeit beim
Stapcllauf (s.
Stapel), wobei dem Schisse der
Name gegeben wird. Nach einer Ansprache, die bei deutschen
Kriegs- schiffen der
Kaiser oder dessen
Vertreter, bei
Han- delsschiffen der
Reeder hält, wird das Schiff durch Zertrümmern einer Flasche
[* 8] Schaumwein
an seinem
Bug getauft und dann von
Stapel gelassen. Schiffstonne, s.
Tonne und loimkHu. Schiffstyphus, s.
Flecktyphus. Schiffsver
mefsung, die Feststellung des
Ton- nengehalts und somit der Ladefähigkeit eines Schiffs: der
Tonnengehalt
bildet gleichzeitig die Norm für die Berechnung der Schisssabgaben an Hafengeld, Lotsengeld, Dock- und Kanalbenutzungs-
abgaben u. s. w. Die Bezeichnung
Tonnengehalt rührt daber, daß es früher üblich war, das
Stau- vermögen
der Schiffe durch die Anzahl Füsser einer bestimmten
Größe, die verstaut werden konnten, aus- zudrücken.
Zur Zeit ist die fast internationale Einbeit die engl. Registertonne, ein Volumen von 100 engl. Kubikfuß oder 2,83 cdm. Das innere Volumen der Schisse inkl. der Aufbauten auf dem Oberdeck, in Kubikmetern ausgedrückt und durch 2,83 geteilt, giebt den Vruttotonnengehalt (Bruttoraumgebalt) der Schiffe. Bei Kriegsschiffen und solchen Schiffen, deren Tiefgang nicht sehr von der Ladung beeinflußt wird, drückt man den Raumgehalt allgemein durch die Deplacementstonne aus (s. Schissbaukunst) und versteht darunter das Gewicht der durch den Schiffskörper verdrängten Wassermenge.
Die deutschen Vorschriften über S. waren nach Maßgabe der herrschend gewordenen internatio- nalen Grundsätze
(M o ors o
m s ch e
V e rm e ssun g s - methode) in der Schiffsver
messungsordnung vom enthalten, an deren
Stelle seit die
neue Ordnung vom und jetzt vom getreten ist. Danach unter- liegen alle ausschließlich
oder vorzugsweise zur See- fadrt bestimmten Schiffe mit Ausnahme kleinerer Fischerfahrzeuge der Vermefsungspsiicht zur Fest-
stellung der Ladungsfähigkeit.
Ein atigekürztes Ver- fahren ist zugelassen, wenn besondere Umstände, ins- besondere Beladung des Schiffs, die Vornahme des vollständigen Verfahrens hindern. Was und wie zu vermessen ist, ist genau vorgeschrieben; grundsätz- lich soll die Vermessung nach Legung des Decks und vor Beginn der innern Einrichtung geschehen; der Erbauer des Schisss hat der zuständigen Vermes- sungsbehörde deshalb rechtzeitig Anzeige zu machen. Über die erfolgte S. wird ein amtlicher Meßbrief (s.d.) ausgestellt, der als Grundlage für die Erhebung der Gebühren dient; von jeder Ausstellung ist der kompetenten Registerbchörde Mitteilung zu machen; die gegenseitige Anerkennung der Meßbriefe ist von den für den Seehandelsverkehr wichtigsten Staa- ten durch Staatsverträge vereinbart.
Alljährlich erfolgt eine amtliche Publikation der ausgestellten Meßbriefe. Die vor dem ausgestellten Meßbriefe verlieren vom ad die Gültig- keit. Die Vermessung erfolgt durch die von den Einzelstaaten bestelltenVermessungsbehörden, welche auch die Meßbriefe ausstellen. Zur Revision der Ver- messungen sowie zur Aufsicht über das ganze Ver- meMngswesen besteht seit 1. Aug.1888 einSchiffs - Vermessungsamt in Berlin, [* 9] das vom Reichs- amt des Innern ressortiert. Dasselbe hat den Vermessungsbehörden die technischen Anweisungen zu geben und deren Durchführung zu überwachen. Für die nach dem vollständigen Verfahren zu ver- messenden Schisse darf der Meßbrief erst ausgefertigt Werdennach erfolgter Prüfung der Vermessung durch das Reichsamt. Der Nettoraumgehalt (nach Abzug ¶