Schiffsregister,
das von einer Behörde geführte Verzeichnis sämtlicher zur Führung der Nationalflagge berechtigter Kauffahrteischiffe. Es bildet die Grundlage der zur Legitimation der Schiffe erforderlichen Urkunden und dient dazu, die Nationalität der Schiffe zu bekunden, sowie auch die auf dieselben bezüglichen Rechtsverhältnisse zur öffentlichen Kenntnis zu bringen, welche für den Seeverkehr von Bedeutung sind. Das Deutsche Handelsgesetzbuch hat das S. nach dem Vorbilde des engl. Rechts eingeführt. In jedem an der See belegenen deutschen Bundesstaate sind S. zu führen. In 22 deutschen Seehäfen werden S. geführt, deren Einsicht jedermann freisteht; provisorisch kann der Eintrag ersetzt werden durch ein von einem Konsul im Auslande ausgestelltes Flaggenattest (s. d.). Die zur Führung berufenen Behörden werden durch die Landesgesetzgebung bestimmt. In Preußen und Lübeck liegt die Führung den Amtsgerichten ob. Ein Schiff kann nur in das S. seines Heimatshafens (s. d.) eingetragen werden.
Die Eintragung darf erst geschehen, nachdem das Recht, die Reichsflagge zu führen, nachgewiesen ist. Dieses Recht steht den Schiffen nur dann zu, wenn sie sich im ausschließlichen Eigentum befinden entweder solcher Personen, welchen das Reichsindigenat zusteht, oder solcher jurist. Personen, eingetragenen Genossenschaften und Aktiengesellschaften, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben, sowie derjenigen Kommanditgesellschaften auf Aktien, welche im Reichsgebiet ihren Sitz haben und deren persönlich haftende Gesellschafter sich sämtlich im Besitz der Reichsangehörigkeit befinden.
Die Einregistrierung in das S. muß enthalten den Namen und die Gattung des Schiffs, seine Größe und Tragfähigkeit, Zeit und Ort seiner Erbauung, Heimatshafen, Namen des Reeders oder der Mitreeder der Reederei, deren Nationalität, den Rechtsgrund des Eigentumserwerbes und den Tag der Eintragung des Schiffs. Diese Thatsachen sind vor der Eintragung glaubhaft zu machen. Über die geschehene Eintragung wird von der Registerbehörde eine mit dem Inhalt der Eintragung übereinstimmende Urkunde, das Certifikat (s. d.), ausgefertigt. Die Liste der deutschen Handelsschiffe wird alljährlich als Anhang zum Internationalen Signalbuch veröffentlicht. Die Eintragung des