Schiffspfa
ndrecht.
In Preußen [* 3] ist im Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch von 1861, Art. 59 bestimmt, daß die Verpfändung von Seeschiffen (mittels symbolischer Übergabe, Preuß.Allg. Landr. I, 20, §. 300) durch deren Eintragung in das Schiffsregister vollzogen wird. Die Eintragung ist auf der Verpfändungsurkunde und dem Certifikate des Pfandbestellers zu vermerken, nach der Aufhebung des Pfandrechts aber im Schiffsregister wieder zu löschen. Unter den eingetragenen Pfandrechten bestimmt sich das Vorrecht nach der Zeitfolge der Eintragung.
Ähnlich in Oldenburg [* 4] (Gesetz vom §§. 1 - 15), Mecklenburg-Schwerin (Gesetz vom und Lübeck [* 5] (Gesetz vom Auch in Ansehung der Verpfändung von Stromschiffen sind teilweise Vorschriften erlassen, welche die Übergabe erübrigen und an deren Stelle die Eintragung in die Hypothekenbücher (Hannover, [* 6] Lübeck) oder in die von den Stromschiffen zu führenden Schiffspapiere, insbesondere die Meßbriefe (Preußen, Oldenburg), setzen. Princip ist überall geblieben, daß das Pfandrecht an Schiffen ein Pfandrecht an beweglichen Sachen bleibt und nicht mit der Hypothek vermischt wird.