Schiffsman
nschaft,
Bezeichnung für die zu niedern nautischen Diensten auf dem Schiffe [* 2] angestellten Personen (Matrosen, Schiffsjungen), im Gegensatz sowohl zu den zu höhern nautischen Diensten auf dem Schiffe Angestellten, den Schiffsoffizieren oder Steuerleuten (s. Steuermann), wie auch zu den übrigen, zu nichtnautischen Diensten auf dem Schiff [* 3] angestellten Personen (z. B. Maschinist, Aufwärter, Arzt u. s. w.). Die Deutsche [* 4] Seemannsordnung vom versteht unter S. alle zu nautischen Diensten auf dem Schiff angestellten Personen mit Ausnahme des Schiffers und bestimmt, daß auch diejenigen Personen, welche, ohne zur S. zu gehören, auf einem Schiffe als Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft angestellt sind, dieselben Rechte und Pflichten haben, welche in der Seemannsordnung in Ansehung der S. festgesetzt sind. Die rechtlichen Verhältnisse der S. sind in der Seemannsordnung geregelt. Zur Kontrolle derselben dienen die Seemannsämter (s. d.), welche die Musterrollen (s. d.) führen und eine Gerichtsbarkeit mit provisorischer Wirkung ausüben. Der von den Mitgliedern der S. mit dem Reeder geschlossene Vertrag heißt Heuervertrag (s. d.).