Schiffsman
nschaft
(Schiffsbesatzung), die zum Schiffsdienst bestimmte
Mannschaft eines
Schiffs. Nach der deutschen
Seemannsordnung
werden auch die
Schiffsoffiziere mit Ausschluß des
Schiffers zur S. gerechnet, desgleichen ist unter Schiffsmann
auch jeder
Schiffsoffizier (erster, zweiter
Steuermann,
Bootsmann) mit Ausnahme des
Schiffers zu verstehen.
Personen, welche,
ohne zur S. zu gehören, auf einem
Schiff
[* 2] als
Ärzte,
Maschinisten, Aufwärter oder in andrer
Eigenschaft angestellt sind, haben
dieselben
Rechte und
Pflichten wie die eigentliche S. Zu der S. gehören ferner die
Matrosen (s. d.) und
Schiffsjungen (s. d.). Nach der deutschen
Seemannsordnung, deren Bestimmungen in dieser Hinsicht an die
Stelle des deutschen
Handelsgesetzbuchs getreten sind, darf niemand als Schiffsmann
in
Dienst treten, bevor er sich über
Namen,
Heimat und
Alter vor
einem
Seemannsamt ausgewiesen und von demselben ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat. Der mit dem Schiffsmann
abgeschlossene
Heuervertrag ist vor dem
Seemannsamt zu verlautbaren (sogen.
Anmusterung), und diese Anmusterungsverhandlung wird vom
Seemannsamt
als
Musterrolle ausgefertigt (s.
Heuer). Die S. steht unter der
Disziplinargewalt des
Schiffers (s. d.).