Schiffsglä
ubiger,
diejenigen Gläubiger, welchen ein bevorzugtes Pfandrecht am Schiffsvermögen (s. d.) des Reeders zusteht.
Nach deutschem Seerecht kommen unter den gesetzlich bevorzugten Forderungen an erster Stelle die öffentlichen Schiffs-, Schiffahrts- und Hafenabgaben, dann erst folgen die Forderungen der Besatzung aus den Dienst- und Heuerverträgen, die Lotsengelder, die Bergungs-, Hilfskosten etc.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 757 ff.