Schiffer
Schifferinseln - Schif

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Seite 14.463.(Schiffsführer, Schiffskapitän, engl. Master, franz. Capitaine), der Befehlshaber und Führer eines Kauffahrteischiffs, welcher in der Regel ¶
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vom Reeder engagiert und demselben für Schiff
[* 3] und Ladung, Verhalten der Mannschaft und die Überseeführung verantwortlich ist.
Für das Deutsche Reich
[* 4] sind die Rechte und Pflichten des Schiffers
durch das Handelsgesetzbuch und durch die deutsche Seemannsordnung
vom normiert. Seeschiffer
müssen sich über ihre Befähigung durch ein Zeugnis der zuständigen
Verwaltungsbehörde ausweisen, und zwar wird bei der Schiffer
prüfung nach Anordnung des Bundesrats (Bekanntmachung vom
zwischen der Prüfung für Küstenfahrt, kleine Fahrt (in der Ostsee, in der Nordsee bis zum 61.° nördl. Br. und im englischen
Kanal
[* 5] mit Seeschiffen von weniger als 400 cbm Bruttoraumgehalt; s. Schiffsvermessung) und große Fahrt unterschieden.
Besondere Befähigungszeugnisse sind durch Bekanntmachung vom für S. auf kleiner Fahrt mit Hochseefischereifahrzeugen vorgeschrieben. Der Schiffsmannschaft gegenüber hat der S. von dem Antritt des Dienstes bis zu dessen Beendigung eine ausgedehnte Disziplinargewalt; doch darf derselbe nach der deutschen Seemannsordnung Geldbuße, körperliche Züchtigung oder Einsperrung als Strafe nicht verhängen. Erschwerungen des Dienstes, wie sie in solchen Fällen herkömmlich, und mäßige Schmälerung der Kost bis auf drei Tage sind als Disziplinarstrafmittel gestattet. Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der S. zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Der S. darf gegen die Beteiligten die nötigen Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nötigen Falls während der Reise fesseln lassen (s. Meuterei).
Vgl. Deutsche Seemannsordnung, § 10 ff.; Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 178, 527, 557 ff., 665, 670.