Schiffahrt
sverträge,
gewöhnlich in
Verbindung mit Freundschafts- und Handelsverträgen (s. d.) vorkommende Vereinbarungen
über gegenseitige Eröffnung des Seegebietes (s. d.) und der Flußläufe und
Erleichterung der auf der Schifffahrt ruhenden Lasten. Nachdem als Niederschlag dieser nach allen Seiten eingegangenen und
stetig erneuerten Vereinbarungen die
Freiheit des überseeischen Verkehrs allgemeiner Grundsatz des europ.
Völkerrechts geworden
und die
Freiheit der Schifffahrt auf den mehrere
Staaten durchströmenden
Flüssen durch allgemeine Vereinbarungen positiv geordnet
ist, bleiben als Gegenstände der S. nur Zugeständnisse über die Küstenschiffahrt
und die Benutzung der territorialen
Flüsse
[* 2] sowie über die von der Schiffahrt
als solcher erhobenen
Abgaben, während Bestimmungen über die
Warenzölle unter die Handelsverträge fallen. Eine weitere Bedeutung aber haben die S. immer noch im Verhältnis zu denjenigen
außereurop.
Staaten, welche der Gemeinschaft des Europäischen
Völkerrechts (s. d.) nur durch positive Vereinbarungen angegliedert
sind.