Schiedsmann
(Friedensrichter), die zur Herbeiführung und protokollarischen Aufnahme von Vergleichen, die unter streitenden Teilen vereinbart werden, besonders eingesetzte Behörde. In Preußen [* 2] war das Institut der Schiedsmänner seit 1827 für den ganzen Umfang der Monarchie mit Ausnahme von Rheinpreußen eingeführt, und verschiedene deutsche Staaten hatten, diesem Beispiel folgend, Vergleichs- und Friedensrichter zur gütlichen Beilegung von Privatrechtsstreitigkeiten und Injuriensachen berufen.
Das Sühnegericht entstammt dem französischen
Recht, indem nach dem letztern kein Streit vor den
Zivilgerichten begonnen werden
kann, dem nicht ein Sühneversuch vor dem als Bureau de conciliation fungierenden
Friedensgericht vorausgegangen ist. Dies
System hat die deutsche Strafprozeßordnung (§ 420) für die Privatbeleidigungen angenommen, indem
wegen solcher die
Klage erst dann erhoben werden kann, wenn die Sühne erfolglos versucht wurde. Die Behörden, welche zu
solchem Sühneversuch berufen, bestimmt die Landesjustizverwaltung. In
Preußen sind es die Schiedsmänner, nachdem die Schiedsman
nsordnung
vom das
Institut (auch für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
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auf die ganze Monarchie ausgedehnt hat. Verschiedene Staaten, die Thüringer Herzogtümer, Lippe-Detmold, Schwarzburg-Sondershausen,
Reuß
[* 4] jüngere Linie, sind dem Vorgang Preußens
[* 5] gefolgt, während andre, wie Bayern,
[* 6] Württemberg,
[* 7] Baden,
[* 8] Hessen,
[* 9] Elsaß-Lothringen,
[* 10] Oldenburg,
[* 11] Schwarzburg-Rudolstadt, die Gemeindevorsteher als Vergleichsbehörde berufen, andre endlich besondere Sühnebeamte
eingeführt haben. Nach der preußischen Schiedsman
nsordnung wird der S. für die betreffende Gemeinde
auf drei Jahre gewählt, ebenso sein Stellvertreter.
Größere Gemeinden sind in Bezirke geteilt, kleinere zu solchen vereinigt. Die Wahl steht in diesem letztern Fall der Kreis-,
sonst der Gemeindevertretung zu. Das Amt ist ein Ehrenamt. Zur Ablehnung berechtigen das Alter von 60 Jahren, Krankheit, Abwesenheit,
Verwaltung eines unmittelbaren Staatsamtes, Verwaltung des Schiedsman
nsamtes während der letzten drei
Jahre und sonstige Billigkeitsgründe. Unbefugte Ablehnung kann den zeitweiligen Verlust des Gemeinderechts und eine stärkere
Heranziehung zu den Gemeindelasten nach sich ziehen. Zur Wählbarkeit ist ein Alter von 30 Jahren, Wohnsitz im Bezirk, Besitz
der bürgerlichen Ehrenrechte und Dispositionsfähigkeit erforderlich. Die von dem S. abgenommenen Vergleiche
haben die Wirkung von gerichtlichen. Die Verhandlungen sind sportel- und stempelfrei.
Vgl. die Kommentare zur preußischen Schiedsman
nsordnung
von Eberty (2. Aufl., Strehl. 1881), Florschütz (9. Aufl., Berl. 1882), Krah (2. Aufl., Frankf. 1880) u. a.