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Denkmal (von M. Engelke) errichtet.
S.s patrio- tische Lieder atmen die größte Hingebung ans Vater- land, den Geist edler Ritterlichkeit, romantischer Frömmigkeit und die Sehnsucht nach der Wieder- aufrichtung des deutschen Kaiserreichs;
seine geist- lichen Lieder sind teilweise in die evang. Gesang- bücher aufgenommen worden.
Besonders bekannt sind «Freiheit die ich meine», «Wenn alle untreu werden» u. a. Gesammelt erschienen von ihm «Ge- dichte» (Stuttg. 1810),
«Poet. Nachlaß» (Berl. 1832) und «Sämtliche Gedichte» (ebd. 1837; 4. Aufl. von Hagen, [* 3] mit einem Lebensabriß, Stuttg. 1871). -
Vgl. Hagen, Max von S.s Leben (Berl. 1863); Knaake, Max von S., der deutsche Kaiserherold.
Sein Leben und seine Bedeutung (Tilsit [* 4] 1890).
Schenkt, Karl, Philolog, geb. zu Brunn, studierte in Wien [* 5] erst die Rechte, dann Philologie und wurde 1851 Gymnasiallehrer in Prag. [* 6] 1857 als ord.
Professor der klassischen Philo- logie nach Innsbruck, [* 7] 1864 nach Graz [* 8] berufen, wirkt er seit 1875 an der Universität Wien. Er veröffent- lichte Ausgaben von «0r68ti8 tr^okäiH» (Prag 1867),
Xenophons Werken (Bd. 1 u. 2, Verl. 1869 -76), dazu «Henophontische Studien» (3 Hefte, Wien 1869-76),
des «Valcrius Flaccus» (Berl. 1871),
dazu «Studien zu den ^rF0n^itic9. des Val. Flaccus» (Wien 1871),
des Ausonius (Berl. 1884), des Calpurnius und Nemcsianus (Lpz. 1885),
des Claudius Marius Victor, des Cento der Proba (im 16. Bande des «Oorpug gcri^toruni eccikäikätico- rum latwoi'uin,», Wien 1888) und des Ambrosius (im Erscheinen begriffen).
Außerdem verfaßte er
Lehr- bücher für den griech. Unterricht, ein
«Griech.-deut- sches Schulwörterbuch» (8. Aufl.,
Wien 1886) und ein «Deutsch-griech. Schulwörterbuch»
(4. Aufl. Lpz. 1884). S. ist seit 1875 Mitredacteur der «Zeitschrift für die österr. Gymnasien»
und giebt seit 1879 mit von Hartcl die
«Wiener
Studien» heraus. Schenkmaß, s.
Aichmaß. Schenkung
, eine Freigebige
Verfügung
(s. d.), durch welche der Beschenkte bereichert wird;
nach dem Deutschen Entwurf §. 463 eine Zuwendung, durch die iemand aus feinem Vermögen einen andern bereichert, wenn beide Teile darin einig sind, daß die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Soweit die in einem entgeltlichen Vertrage bestimmte Gegen- leistung den Wert der Zuwendung nicht erreicht, kann S. bezüglich des Wertunterschicds beabsichtigt sein (gemischte S.).
Eine S. liegt nicht vor, wenn jemand zum Vorteil eines andern einen Vcr- möaenserwerb unterläßt oder auf ein angefallenes, noch nicht erworbenes Recht verzichtet oder eine Erbfchaft oder ein Vermächtnis ausschlägt.
Erfolgt die Zuwendung nicht von
Todes wegen (s. Schenkung
von
Todes wegen),
so liegt S. unter Lebenden vor.
Eigenes Vermögen kann nur der Geschäfts- fähige verfchenken.
Verwalter fremden Vermögens können aus demselben nicht schenken.
Geschenkt kann werden durch Versprechen einer Leistung, und zwar so, daß die Bereicherung mit dem Versprechen und dessen Annahme, nicht erst mit der spätern Erfüllung des Verfprechens eintritt, oder so, daß ohne vor- aängiges Versprechen Leistung und S. zusammen- fallen.
Geschenkt kann werden eine Sache zu
Eigen- tum oder
Besitz, ein Patentrecht,
Urheberrecht, ge- schütztes
Muster, eine noch nicht patentierte Erfin- dung, wenn dieselbe
einen Vermögenswert darstellt, ein dingliches
Recht (z. B. eine schenkung
sweise be- stellte Dienstbarkeit) oder dessen
Erlaß;
doch liegt in der Bestellung eines Pfandrechts, selbst für eine un- einziehbare Forderung, so wenig eine S. an den Gläubiger, wie in der Aufgabe des Pfandrechts eine S. an den Eigentümer;
wohl aber liegt in der Pfand- gabe oder Bürgschaft für einen Dritten, wie in der Zahlung von dessen Schuld eine S., wenn sie unter Verzicht auf Erfatz erfolgt;
durch Session einer For- derung, selbst durch Leistung von Diensten kann man schenken, wenn dadurch dem Schenknehmer Ausgaben erspart werden.
Auch ein ganzes Ver- mögen kann verschenkt werden, so daß sich die S. auf alle einzelnen zum Vermögen gehörigen Sachen und Rechte bezicht.
Doch ist nach Sächf.
Bürgert. Gesetzb. ß. 1053 ein folcher Vertrag, durch welchen jemand sein ganzes oder auch nur sein ganzes zukünftiges Vermögen oder einen Bruchteil des Vermögens verfchenkt, nichtig.
Nach Ostcrr. Bürgert.
Gefetzb. §. 944 kann ein unbeschränkter Eigentümer mit Be- obachtung der gesetzlichen Vorschriften auch sein gan- zes gegenwärtiges Vermögen verschenken;
ein Ver- trag, wodurch das künftige Vermögen verschenkt wird, besteht nur insoweit, als die S. die Hälfte dieses Vermögens nicht übersteigt.
Nach dem
Deutschen
Entwurf §. 262 ist der
Vertrag nichtig, durch wel- chen sich jemand verpflichtet, sein künftiges Ver- mögen oder einen Bruchteil
desselben zu übertragen oder den Nießbrauch an demselben oder an einem Bruchteil zu bestellen. Da die S. ein
Vertrag ist, so wird dieselbe erst mit deren
Annahme gültia
(Preuß. Allg. Landr. 1,11, §. 1058), nach Sächs. Bürgert. Gesetzb.
ß. 1054 soll das
nur für S. gel- ten, durch welche der Gegenstand der S. übertragen, eine Schuld erlassen wird, und für
das Schenkungs-
versprechen.
Nach Gemeinem Rechl sind S., welche einen Wert von mehr als 500 Dukaten (4666^ M.), nach Sächs.
Bürgert. Gesetzb. ß. 1056, welche einen Wert von mehr als 1000 Thlrn. betreffen, in Höhe des Übermaßes nichtig, wenn sie nicht zu gerichtlichem Protokoll errichtet sind.
Ohne Rücksicht auf den Wert erfordern Schenkung
sverträge
nach
Preuß.
Allg. Landr. 1,11, §. 1063 die gerichtliche, nach (^oäs civil Art. 932 notarielle Verlautbarung.
Doch kann man
bewegliche Sachen nach franz.
Recht und nach
Preuß. Allg.
Landrecht, nach diesem auch unbewegliche Sachen auf
Grund eines schriftlichen, wenngleich außergerichtlichen
Vertrags dnrch körperliche
Über- gabe verschenken. Nach dem
Deutschen
Entwurf §. 465 ist für das Schenkung
svcrfprcchcn die gericht- liche oder notarielle Form erforderlich;
der
Mangel der Aorm wird aber durch Bewirtung der Leistung gehellt. Nach einem österr. Gesetz vom müssen Schenkung
Zvertrüge
ohne wirkliche
Übergabe notariell beurkundet werden. Nach dem
Deutschen
Entwurf §. 466 ist der Schcnker berechtigt, die
Erfüllung
eines Schcnkungs- versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksich- tigung seiner sonstigen Verpflichtungen
mit Ein- schluß der gesetzlichen Unterhaltspflichten außer stände ist, das Versprechen ohne Beeinträchtigung feines standesmähigen
Unterhalts zu erfüllen.
Mese Rechtswoblthat des
Notbedarfs steht dem Schenk- geber auch nach Gemeinem
Recht zu; nach
Preuß.
Allg. Landr. I, 11, §. 1123 kann der Schenkgeber, wenn er in Dürftigkeit geraten ist, von dem
Be- schenkten
sechs vom
Hundert, nach Österr. Bürgert. Gesetzb. §. 947 die gesetzlichen
Zinsen von der ge- schenkten
Summe oder dem Wert
der geschenkten Sache als Kompetenz jährlich fordern. Statt dessen kann der Beschenkte nach
Preuß. Allg.
Landrecht
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