Schenkung
(Donatio), im weitern
Sinn jeder
Akt der Liberalität, d. h. jede
Handlung, vermöge deren man jemand aus freier
Gunst irgend welchen Vorteil zuwendet; im engern und eigentlichen
Sinn der
Vertrag, vermöge dessen jemand
(Schenker, Schenkgeber,
Donator) einen andern (Schenknehmer,
Donatar) durch
Veräußerung eines Vermögensgegenstandes an denselben bereichert,
ohne eine Gegenleistung dafür zu empfangen. Zur Gültigkeit einer S. ist auf seiten des Beschenkten
Willens- und Erwerbsfähigkeit,
auf seiten des Schenkers
Willens- und Veräußerungsfähigkeit erforderlich, daher der Vormund aus dem Mündelvermögen keine
Schenkungen
machen kann, wofern es sich nicht um kleinere, herkömmliche und übliche
Geschenke handelt.
Wie jeder andre
Vertrag, ist auch der Schenkung
svertrag klagbar (Schenkung
sklage); doch soll der
Vertrag,
durch welchen jemand sich verpflichtet, einem andern etwas schenkung
sweise zu leisten, nach dem
Entwurf eines deutschen bürgerlichen
Gesetzbuchs überhaupt nur dann gültig sein, wenn das
Versprechen in gerichtlicher oder in notarieller Form erklärt ist.
Die durch
Veräußerung alsbald vollzogene S. aber soll auch ohne
Beobachtung einer besondern Form gültig
sein.
Schensi - Scheren

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Seite 14.432.
Früher waren bloß große Schenkungen
, d. h. nach römischem
Recht Schenkungen
im Betrag von über 500 Solidi, gemeinrechtlich 500
Dukaten
= 4666 Mk. 67
Pf., nach königlich sächsischem
Recht über 3000 Mk., nur dann klagbar, wenn sie gerichtlich insinuiert, d. h.
vor
Gericht verlautbart, worden. Das preußische
Landrecht fordert für die Klagbarkeit der S. überhaupt gerichtliche, das
österreichische
Zivilgesetzbuch schriftliche und der
Code Napoléon notarielle Form.
Widerruf einer S. kann wegen Undanks erfolgen,
und zwar wird solcher bei thätlicher oder sonstiger grober Ehrverletzung,
Versetzen in Lebensgefahr, Zufügung eines bedeutenden
¶
mehr
Vermögensnachteils und Nichterfüllung einer bei der S. vom Schenker gemachten Nebenauflage als vorliegend angenommen. Wird
nämlich einer S. eine Auflage für den Schenknehmer beigefügt (donatio sub modo), so liegt in der Annahme der S. zugleich
die Übernahme der Verpflichtung, jener Auflage nachzukommen, und der Beschenkte kann dazu im Weg der
Klage angehalten werden, wenn der Schenker nicht von dem Widerrufsrecht Gebrauch machen will. Eine S. des ganzen Vermögens (donatio
omnium bonorum) wird im Zweifel nur von dem gegenwärtigen, nach Abzug aller Schulden verbleibenden, nicht auch von dem zukünftigen
Vermögen verstanden. In Sachsen
[* 4] sind Schenkungen
des ganzen oder eines ideellen Teils des Vermögens nichtig.
Eine S. ist ferner entweder S. unter Lebenden (donatio inter vivos) oder S. auf den Todesfall (donatio mortis causa), d. h.
eine S., deren Vollendung von dem Tode des Schenkgebers insofern abhängig gemacht ist, als sie nicht zu stande kommt, wenn
der Beschenkte vor dem Schenker stirbt, und als sie von dem Schenker bei Lebzeiten regelmäßig willkürlich
widerrufen werden kann. Das römisch-rechtliche Verbot der Schenkungen
unter Ehegatten ist von der modernen Gesetzgebung zumeist
beseitigt; doch soll nach dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 1453) nach erfolgter Ehescheidung der unschuldige
Ehegatte dem schuldigen gegenüber das Recht haben, diejenigen Schenkungen
zu widerrufen, welche er jenem
während des Brautstandes oder während der Ehe gemacht hat. Remuneratorische Schenkungen
sind solche, welche von dem Schenkgeber
aus Dankbarkeit gegeben werden, ohne daß jedoch allein durch dies Motiv die S. den Charakter einer solchen verliert. Schenkungen
,
durch welche der Pflichtteil (s. d.) des Noterben verletzt wird, sind insoweit anfechtbar.
Vgl. Meyerfeld,
Lehre
[* 5] von den Schenkungen
(Marb. 1835-37, 2 Bde.);
Pollack, Der Schenkung
swiderruf (Berl. 1886). -
Über die Besteuerung der S. s. Erbschaftssteuern.