Scheingehen
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s. Bahrrecht.
Scheingehen
3 Wörter, 27 Zeichen
Scheingehen,
s. Bahrrecht.
(Jus feretri, Jus cruentationis), im Mittelalter eine Art der Gottesurteile zur Entdeckung oder Überführung eines Mörders. Der des Mordes Verdächtige, in Gegenwart des Gerichts vor den auf einer Bahre liegenden Leichnam des Getöteten geführt, mußte die Wunden desselben berühren und dabei in einer vorgeschriebenen Formel Gott um Entdeckung des Schuldigen anrufen. Fingen die Wunden zu bluten an, so galt der Angeklagte für überwiesen oder doch stark verdächtig; der entgegengesetzte Fall war ein Beweis seiner Unschuld.
Schon Kriemhild im Nibelungenlied wartet des Bahrrechts bei der Leiche ihres erschlagenen Gemahls Siegfried. Das Bahrrecht erhielt sich unter allen Ordalien am längsten. In einigen Gegenden Norddeutschlands bestand auch das sogen. Scheingehen. War nämlich einem Mörder gar nicht auf die Spur zu kommen, so behielt man bei der Beerdigung ein Glied [* 3] des Ermordeten zurück und hing es im Gerichtshaus oder Gefängnis auf, überzeugt, daß bei Annäherung des Mörders auch nach Jahren noch die verräterische Blutung erfolgen werde.