Scheidemünze
,
Bezeichnung der kleinern
Münzen,
[* 2] welche zur Ausgleichung im täglichen
Verkehr dienen und gewöhnlich
nicht genau nach dem
Münzfuß des
Landes ausgeprägt, sondern von geringerm
Gehalt als
Kurant sind. Die
S. besteht entweder aus geringhaltigem
Silber oder aus
Kupfer,
[* 3] mitunter auch aus anderm
Metall.
In den der
Münzkonvention von 1838 beigetretenen
Staaten Norddeutschlands war der Scheidemünzfuß
der 16-Thalerfuß (insofern aus der
Mark feinen
Silbers 16 Thlr.
S. geprägt wurden), und nach diesem wurden die ganzen, halben und doppelten
Silber- oder Neugroschen ausgeprägt sowie in
Preußen
[* 4] und
Sachsen
[* 5] die
Stücke zu 2½ Sgr., welche also nur 7/8 ihres
Nominalwerts besaßen, da der Hauptmünzfuß der 14-Thalerfuß
war.
Für die zum
Zollverein gehörigen süddeutschen
Staaten war nach der
Konvention von 1837 der Scheidemünzfuß
der 27-Guldenfuß, und es bildeten hier die 6-, 3 und 1-Kreuzerstücke die S., die nur 49/54 ihres
Nominalwerts hatte, da
der Hauptmünzfuß der 24½-Guldenfuß war. Nach Einführung der
Reichswährung sind alle Silbermünzen, vom silbernen 5-Markstück
bis zum 20-Pfennigstück herab, gleich den aus
Nickel geprägten 10 und 5-Pfennigstücken und den Kupfermünzen
Scheidemünzen.
Die Silbermünzen sind 9/10 fein, und es werden ihrer 100
Mk. aus 1 Pfd. feinen
Silbers geprägt, während 1 Pfd.
feines
Silber nur etwa 75-80 Mk. im
Handel kostet.