Schätzung,
s. v. w. Taxation; Schätzungseid (Würderungseid, Juramentum in litem), im frühern Prozeßrecht die eidliche Abschätzung des Interesses durch die Partei, wenn die zur Herausgabe einer Sache an die erstere verurteilte Gegenpartei sich
mehr
dieser Herausgabe hartnäckig weigert, oder wenn der Richter infolge des vom Gegner verschuldeten Untergangs der Sache keinen Maßstab für deren Abschätzung hat. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 260) hat die bisherigen Vorschriften über den Schätzungseid aufgehoben, gestattet aber dem Gericht, dem Beweisführer die eidliche S. des Schadens oder des Interesses nachzulassen. In diesem Fall soll das Gericht zugleich den Betrag bestimmen, welchen die eidliche S. nicht übersteigen darf.