Schätzung
,
s. v. w.
Taxation; Schätzungseid
(Würderungseid,
Juramentum in litem), im frühern Prozeßrecht die eidliche
Abschätzung des
Interesses durch die
Partei, wenn die zur Herausgabe einer
Sache an die erstere verurteilte Gegenpartei sich
¶
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dieser Herausgabe hartnäckig weigert, oder wenn der Richter infolge des vom Gegner verschuldeten Untergangs der Sache keinen
Maßstab
[* 3] für deren Abschätzung hat. Die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 260) hat die bisherigen Vorschriften über den Schätzungseid
aufgehoben, gestattet aber dem Gericht, dem Beweisführer die eidliche S. des Schadens oder des Interesses nachzulassen.
In diesem Fall soll das Gericht zugleich den Betrag bestimmen, welchen die eidliche S. nicht übersteigen darf.