die Vergütung für eine Vermögenseinbuße infolge eines bestimmten Ereignisses. Dabei wird zwischen
positivem
Schaden (damnum emergens) und entgangenem
Gewinn (lucrum cessans) unterschieden, je nachdem dem Geschädigten ein
Wert entzogen wird oder eine Mehrung seines
Vermögens entgeht. Was die
Entschädigung anbetrifft, so kann
es sich dabei um den gemeinen Wert (wirklichen Wert,
Tauschwert, vera rei aestimatio) handeln, d. h. um den Wert, den eine
Sache für jedermann, oder um den besondern Wert
(Interesse,
Affektionswert), welchen die betreffende
Sache für eine bestimmte
Person hat.
Ersterer bildet in der
Regel den Gegenstand der
Entschädigung. Die Verpflichtung zum S. kann ihren Rechtsgrund
haben in der absichtlichen oder fahrlässigen Verschuldung des
Schadens, im
Verzug, in einer vertragsmäßigen oder testamentarischen
Verpflichtung und
endlich in einer gesetzlichen Bestimmung. In letzterer Beziehung ist die gesetzliche
Haftpflicht (s. d.)
hervorzuheben. Aber auch die Verpflichtung aus der gesetzlichen (nicht vertragsmäßigen)
Versicherung,
wie Kranken- und
Unfallversicherung, fällt unter die gesetzliche Schadenersatzpflicht, indem dabei auch der
Umfang der
Entschädigung
gesetzlich festgestellt ist.
Vgl. Mataja, Das
Recht des Schadenersatzes (Leipz. 1888).
*. Das Bürgerl. Gesetzbuch für das Deutsche Reich
[* 2] bestimmt über die Art des S.
im allgemeinen in Übereinstimmung mit einer im Gemeinen Recht vielfach vertretenen Ansicht und mit der neuern Gesetzgebung,
daß der Ersatzpflichtige in erster Linie den Zustand herzustellen hat, der bestehen würde, wenn der zum S. verpflichtende
Umstand nicht eingetreten wäre, daß er aber S. in Geld zu leisten hat, soweit die Herstellung nicht
möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist.
Ist nicht wegen Entziehung einer Sache oder wegen nachteiliger Rechtsveränderung, sondern wegen Verletzung einer Person oder
wegen Beschädigung einer Sache Ersatz zu leisten, so kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, zum Zweck der Herstellung
eine in ihrem Erfolg oft zweifelhafte Einwirkung auf seine Person oder auf die Sache dem Ersatzpflichtigen
ohne weiteres zu gestatten; dazu kann im Fall der Sachbeschädigung die Beschaffung einer neuen Sache unter Umständen dem
Interesse des Verletzten mehr entsprechen als die Herstellung der beschädigten. Daher kann in diesen Fällen der Verletzte
statt Herstellung den Geldbetrag verlangen, den er für Herstellung aufwenden müßte. Soweit der Ersatzpflichtige
nur zu Herstellung verpflichtet ist, muß derselbe,
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wenn der Gläubiger es verlangt, innerhalb angemessener Frist die Herstellung vornehmen, widrigenfalls er, wenn der Gläubiger
bei der Fristsetzung erklärte, daß er die Herstellung nach Ablauf
[* 4] der Frist ablehne, demselben den Schaden in Geld zu ersetzen
hat. Andererseits muß sich der Gläubiger S. in Geld gefallen lassen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen
Aufwendungen möglich ist (§§. 249‒252). Auch für nicht vorauszusehende Folgen seines Verhaltens hat der Pflichtige
zu haften.
Wegen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den gesetzlich bestimmten Fällen verlangt
werden (§. 253). Hat beim Entstehen der Schadens auch ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt,
so hängt die Verpflichtung zu S. und Umfang desselben von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend
von dem einen oder dem andern Teil verursacht ist. Dies gilt auch, wenn das Verschulden des Beschädigten nur darin besteht,
daß er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu
machen, die der Schuldner weder kannte, noch kennen mußte, oder daß er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu
mindern, wobei er auch das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner
Verbindlichkeit bedient, zu vertreten hat (§§. 254, 278). Wer für den Verlust einer Sache oder eines
Rechtes S. zu leisten hat, kann Abtretung der Ansprüche verlangen, die der Ersatzberechtigte auf Grund des Eigentums an der
Sache oder auf Grund des Rechtes gegen Dritte hat (§. 255).
Die Verpflichtung zum S. wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich
auf die Nachteile, welche die Handlung für Erwerb oder Fortkommen herbeiführt (§§. 842 fg.). Wird infolge einer Verletzung
des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert, oder tritt eine Mehrung der Bedürfnisse
des Verletzten ein, so ist S. durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten, auch wenn ein anderer dem
Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.
Die Rente ist für drei Monate voraus zu zahlen. Bei wichtigem Grund kann der Verletzte Kapitalabfindung verlangen. Im Fall
der Tötung sind die Beerdigungskosten zu ersetzen und, wenn der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem
Verhältnisse stand, vermöge dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder
werden konnte, des weitern Geldrente an den Dritten zu leisten, sofern diesem infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt
entzogen wird, jedoch nur soweit, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts
verpflichtet gewesen sein würde.
Diese Ersatzpflicht tritt auch dann ein, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung erzeugt, aber noch nicht geboren war. Im
Fall der Tötung, der Verletzung von Körper oder Gesundheit sowie von Freiheitsentziehung hat der Pflichtige, wenn der Verletzte
kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war,
dem Dritten für die entgehenden Dienste
[* 5] durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Im Fall von Verletzung des
Körpers oder der Gesundheit sowie im Fall der Freiheitsentziehung kann auch wegen Schadens, der nicht Vermögensschaden ist,
billige Entschädigung in Geld verlangt werden, ohne daß dieser Anspruch übertragbar oder vererblich wäre,
es sei denn,
daß er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
GleichenAnspruch hat eine Frauensperson, gegen die ein Verbrechen oder Vergehen wider die Sittlichkeit begangen, oder die durch
Hinterlist, Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung
bestimmt wird (§. 847). Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens
verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, wo der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis
erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von Begehung an (§. 852).
Im allgemeinen gilt für S. aus unerlaubten Handlungen der Satz, daß S. zu leisten hat, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines andern widerrechtlich verletzt
oder gegen ein den Schutz eines andern bezweckendes Gesetz schuldhaft verstößt (§. 823) oder in einer gegen die guten
Sitten verstoßenden Weise (illoyale Handlungen) einem andern vorsätzlich Schaden zufügt (§. 826). –
Für die Haftung aus dem Einsturz eines Gebäudes oder eines andern mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder aus der
Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes setzt das Bürgerl.
Gesetzbuch (§§. 836 fg.) voraus, daß Einsturz oder Ablösung die Folge fehlerhafter Errichtung oder
mangelhafter Unterhaltung ist. Haftbar ist nicht der Eigentümer als solcher, sondern der Eigenbesitzer, derjenige, welcher
das Grundstück als ihm gehörig besitzt. Nur er ist im stande, sich über den Zustand des Gebäudes zu unterrichten, und er
ist nicht haftpflichtig, wenn er zum Zweck der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt
beobachtet hat.
Ein früherer Eigenbesitzer ist verantwortlich, wenn Einsturz oder Ablösung innerhalb eines Jahres nach Beendigung seines
Besitzes eintritt, es sei denn, daß er während seines Besitzes die nötige Sorgfalt beobachtet hat oder ein späterer Besitzer
durch Beobachtung dieser Sorgfalt die Gefahr hätte abwenden können. Ist das schadenstiftende Bauwerk
nicht im Besitze des Eigenbesitzers des Grundstücks, sondern eines andern, der es in Ausübung eines Rechtes (z. B. als Pächter)
besitzt, so trifft diesen andern die Haftung. Neben dem Eigenbesitzer haftet, wer die Unterhaltung für ihn übernommen hat
und wer vermöge Nutzungsrechtes (Nießbrauch, Wohnungsrecht) zur Unterhaltung verpflichtet ist. (S.
auch Unlauterer Wettbewerb.)