Schadenersatz
,
die Vergütung für eine Vermögenseinbuße infolge eines bestimmten Ereignisses. Dabei wird zwischen positivem Schaden (damnum emergens) und entgangenem Gewinn (lucrum cessans) unterschieden, je nachdem dem Geschädigten ein Wert entzogen wird oder eine Mehrung seines Vermögens entgeht. Was die Entschädigung anbetrifft, so kann es sich dabei um den gemeinen Wert (wirklichen Wert, Tauschwert, vera rei aestimatio) handeln, d. h. um den Wert, den eine Sache für jedermann, oder um den besondern Wert (Interesse, Affektionswert), welchen die betreffende Sache für eine bestimmte Person hat.
Ersterer bildet in der
Regel den Gegenstand der
Entschädigung. Die Verpflichtung zum S. kann ihren Rechtsgrund
haben in der absichtlichen oder fahrlässigen Verschuldung des
Schadens, im
Verzug, in einer vertragsmäßigen oder testamentarischen
Verpflichtung und
endlich in einer gesetzlichen Bestimmung. In letzterer Beziehung ist die gesetzliche
Haftpflicht (s. d.)
hervorzuheben. Aber auch die Verpflichtung aus der gesetzlichen (nicht vertragsmäßigen)
Versicherung,
wie Kranken- und
Unfallversicherung, fällt unter die gesetzliche Schadeners
atzpflicht, indem dabei auch der
Umfang der
Entschädigung
gesetzlich festgestellt ist.
Vgl. Mataja, Das
Recht des Schadeners
atzes (Leipz. 1888).