Satzung
,
Glaubensbestimmung, die nicht in der
Bibel
[* 2] begründet ist; auch s. v. w.
Gesetz, Rechtsnorm. Früher war S.
auch s. v. w.
Faustpfand (s.
Pfand). Bei dieser alten S., auch
Weddeschat genannt, erhielt der
Gläubiger durch gerichtliche
Auflassung in der Satzung
sgewere das
Recht auf
Besitz und
Nutzung des Pfandguts mit Vorbehalt einer Wiedereinlösung
durch den
Schuldner und zwar gegen Rückerstattung des
Kaufschillings. Diese in einen einfachen
Kauf mit Wiederkaufsrecht sich
kleidende Form des
Kredits war wohl am Platz bei einfachern wirtschaftlichen Verhältnissen; in rechtsunsichern, kapital-
und kreditarmen
Zeiten ist sie dagegen mit höhern Kulturstufen unverträglich, weil sie weder den
Interessen
des Grundbesitzes noch denen der Kapitalisten entspricht und leicht ein Hindernis für wirtschaftliche Verbesserungen bildet.