Sansibar.
[* 2] Sultan Seyid Khalifa, der wegen seiner schwankenden Haltung nur ein geringes Ansehen bei seinen arabischen Unterthanen genoß, starb schon eines plötzlichen Todes. Ihm folgte sein Bruder Seyid Ali Bin Said, der wegen seines schroffen Auftretens auf der Insel wenig beliebt ist und ganz unter dem Einfluß der Engländer steht. Durch das erfolgte Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und Großbritannien [* 3] hat er seine Souveränität eingebüßt und ist für die ihm nach Abtretung des gegenüberliegenden Küstenstreifens an Deutschland [* 4] (s. Deutsch-Ostafrika) verbleibenden Besitzungen, also die Inseln S. und Pemba, ferner die Inseln Lamu, Manda und Patta und die Küstenplätze an der Somalküste unter britischen Schutz getreten. Zu diesem Abkommen gab auch Frankreich, welches 1862 die Souveränität des Sultans anerkannt hatte, im Vertrag vom mit England seine Zustimmung.
Für die Abtretung des Küstenstreifens an der Suaheliküste erhielt der Sultan von der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft eine Entschädigung von 4 Mill. Mk., die bezahlt wurde. Am 7. Nov. war das britische Protektorat in S. verkündet worden. Durch den neuen Vertrag ist zwar die Macht des Sultans sehr eingeschränkt worden, sein jährliches Einkommen hat sich aber auf 5-6 Mill. Mk. gesteigert, wobei noch die ihm früher obliegenden Ausgaben für die Verwaltung den Engländern zur Last fallen, Erwähnung verdienen noch die Maßregeln des Sultans gegen den Sklavenhandel. Am erließ er eine Proklamation, durch welche fortan jeder Tausch, Kauf und Verkauf von Sklaven verboten war.
Beim Tode ihrer Herren sollten Sklaven nur auf die legitimen Deszendenten vererbbar sein, und falls diese fehlten, die Freiheit erhalten. Überhaupt sollten sie sich zu einem angemessenen Preise loskaufen dürfen. Auf die Mißhandlung von Sklaven seitens ihrer Herren waren hohe Strafen gesetzt. Da diese Verordnung in die wirtschaftlichen Verhältnisse der Araber eingriff, entstand unter diesen lebhafte Erbitterung, und um den drohenden Unruhen vorzubeugen, milderte der Sultan die erlassene Verordnung dadurch, daß er 9. Aug. verfügte, der Loskauf der Sklaven solle nicht ohne Zustimmung ihrer Eigentümer erfolgen dürfen und diesen bei leichtern Vergehen die Strafgewalt gelassen werden. Dem Namen nach besteht das Verbot des Sklavenhandels weiter, soll aber nicht streng beobachtet werden.