Sanitätskommissionen
157 Wörter, 1'233 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Sanitätskommissionen,
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Sanitätskommissionen,
preußische Behörden zum Zweck der Verhütung und Beschränkung ansteckender Krankheiten. Nach dem Regulativ vom sollen S. ständig in Kraft [* 2] sein in Städten von 5000 und mehr Einwohnern, an den kleinern Plätzen und auf dem Lande bei eintretendem Bedürfnis seitens der Regierungen ins Leben gerufen werden. Der Vorstand der Ortspolizeibehörde führt den Vorsitz, Mitglieder sollen teils Ärzte, teils Vertreter der Garnisonsbehörde, teils Angehörige des Gemeinderats sein. In größern Städten können Spezialkommissionen gebildet werden.
Die Wirksamkeit der S. kann eine ratgebende oder zugleich exekutivische sein. Sie decken ungesunde Zustände jeder Art auf und wirken auf Beseitigung derselben hin. Die Mittel zur Erreichung dieser Aufgaben müssen die Gemeinden beschaffen. Während der Dauer schwerer Epidemien muß im Amtslokal der Sanitätskommission stets ein Mitglied derselben anwesend sein, welches berechtigt und verpflichtet ist, alle erforderlichen Anordnungen unverzüglich zu treffen. Die bei Ausbrüchen von Cholera zu ergreifenden Maßregeln sind durch besondere Verfügungen abgeändert, ergänzt und spezialisiert worden.
Da außer der beratenden Behörde des Reichsgesundheitsamtes eine einheitliche Organisation der Medizinalbehörden für das Deutsche Reich [* 4] noch nicht geschaffen ist, so leitet jeder Bundesstaat des Reichs seine Medizinalangelegenheiten nach eignen Gesetzen. Für Preußen [* 5] ist die oberste Behörde der Kultusminister, unter welchem in der Medizinalabteilung ein Direktor und mehrere teils vortragende, teils technische Räte arbeiten. Der Geschäftskreis dieser Zentralbehörde umfaßt: a) Die oberste Leitung der gesamten Medizinal- und Sanitätspolizei mit Ausnahme des dem landwirtschaftlichen Ministerium unterstellten Veterinärwesens. b) Die Aufsicht über die Qualifikation des Medizinalpersonals, die Verwendung desselben im Staatsdienst und die Handhabung der Disziplinargewalt. c) Die Oberaufsicht über alle öffentlichen und Privatkrankenanstalten.
Unmittelbar unter dem Minister stehen folgende Behörden:
1) Die wissenschaftliche Deputation für das Medizinalwesen in Berlin, [* 6] deren Geschäftskreis, durch Instruktion vom bestimmt, wesentlich in Begutachtung medizinisch wichtiger Fragen auf dem Gebiet der Rechtspflege oder der Verwaltung oder des Prüfungswesens besteht. Die Deputation ist aus einem Direktor, aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern zusammengesetzt, hält wöchentlich regelmäßig eine Sitzung ab und ist oberste Instanz über alle durch die technischen Provinzialbehörden oder durch nicht beamtete Ärzte abgegebenen Gutachten.
2) Die für Prüfung der Medizinalpersonen an den Universitäten bestehenden Examinationskommissionen.
3) Die technische Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten vom
Die Medizinalbehörden in den einzelnen Provinzen stehen direkt unter den Oberpräsidenten als höchsten Verwaltungsbeamten der Provinz und zerfallen in: a) Medizinalkollegien, welche ihren Sitz im Hauptort der Provinz haben, rein wissenschaftliche und technisch ratgebende Behörden für die Regierungen und Gerichte im Fach der gerichtlichen Medizin sind und mithin keine Verwaltung haben. Nach der Instruktion vom (Gesetzsammlung, S. 1570) sollen sie mindestens aus fünf Mitgliedern, Räten und Beisitzern bestehen, unter denen sich außer einem wissenschaftlichen Wundarzt und einem Geburtshelfer ein Pharmazeut und ein Tierarzt befinden sollen.
Ihre Obliegenheiten und Befugnisse sind hauptsächlich die Angabe und Begutachtung allgemeiner Maßregeln zur Beförderung der medizinischen Wissenschaft und Kunst, zur Ausbildung der Medizinalpersonen und Beamten, zur Einrichtung öffentlicher Medizinalanstalten, Beurteilung allgemeiner Pläne zur Vervollkommnung der Medizinalpolizei, Revision der Reglements, Taxen, Überwachung der Impfungen, Vorbeugung gegen Seuchen unter Menschen und Tieren, Abfassung und Prüfung gerichtsärztlicher Gutachten, Besichtigung der Apotheken, der öffentlichen und privaten Irren-, Heil- und Pfleganstalten etc. b) Kreismedizinalbehörden, welche aus dem Landrat als Vorsitzendem, einem Kreisphysikus, Kreiswundarzt und Kreistierarzt bestehen. Die Kreisphysiker müssen promovierte Ärzte sein, welche ein Physikatsexamen ¶
abgelegt haben und im Kreis [* 8] ansässig sind. Ihnen liegt die Überwachung und Leitung aller im Kreis erforderlichen Maßregeln ob, welche zur Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege dienen. Den Gerichten gegenüber sind sie Sachverständige, welche in allen Kriminal- und Zivilrechtsfällen zunächst zur Abgabe eines sachverständigen medizinischen Gutachtens aufzufordern sind und die legalen Obduktionen in Gemeinschaft mit dem Kreiswundarzt ausführen.
Letzterer ist dem Physikus amtlich unterstellt, besitzt aber wissenschaftlich die gleiche Qualifikation. Als Lokalmedizinalbehörden werden im Regulativ vom die Sanitätskommissionen und Armenärzte genannt. Sanitätskommissionen, deren Aufgabe die Verhütung und Beschränkung ansteckender Krankheiten ist, sollen in Städten von 5000 Einw. und darüber permanent bestehen, in kleinern Orten nach dem Ermessen der Regierung gebildet werden. Sie bestehen aus dem Vorstand der Ortspolizeibehörde, der zugleich den Vorsitz führt, aus dem Vorstand der Kommunalbehörde, aus einem oder mehreren von der Ortspolizei zu bestimmenden Ärzten und mindestens drei Mitgliedern der Kommunalvertretung, in Garnisonorten aus einem obern Militärarzt und einem oder mehreren Offizieren.
Die Sanitätskommissionen bilden teils ratgebende, teils ausführende Medizinalbehörden derart, daß die Ortspolizeibehörde sie zu allen notwendigen Fällen einberufen kann und auf ihre Vorschläge einzugehen und darüber zu entscheiden hat. Die Medizinal- und Sanitätspolizei gehört nach § 2 ad 3 der Instruktion vom etc. zum Geschäftskreis der königlichen Regierungen; es heißt daselbst: Medizinal- und Gesundheitsangelegenheiten in polizeilicher Rücksicht, z. B. Verkehr mit Medikamenten, Verhütung von Kuren durch unbefugte Personen, Ausrottung von der Gesundheit nachteiligen Vorurteilen und Gewohnheiten, Vorkehrungen gegen ansteckende Krankheiten und Seuchen unter Menschen und Tieren, Kranken- und Irrenhäuser, Rettungsanstalten, Unverfälschtheit und Gesundheit der Lebensmittel sind von der Regierung ev. unter Anwendung von Strafmitteln zu verwalten. In Bayern [* 9] ist oberste Medizinalbehörde der Staatsminister des Innern mit einem technischen Rat (Obermedizinalrat).
Unmittelbar unter ihm steht der Obermedizinalausschuß für Bayern, welcher aus zehn Universitätslehrern unter einem juristischen Direktor, also ganz wie die wissenschaftliche Deputation in Berlin zusammengesetzt ist, nur daß er außer seinen außerordentlichen Mitgliedern noch Delegierte der acht Ärztekammern einschließt. Den Regierungen sind je ein Kreismedizinalrat beigegeben, während außerdem noch Medizinalkomitees beiden Universitäten bestehen. In Sachsen [* 10] ist der Minister des Innern oberste Behörde, unter ihm ein technischer Referent (Geheimer Medizinalrat).
Das Landesmedizinalkollegium in Dresden [* 11] besteht, wie die analogen Behörden in Berlin und München, [* 12] aus den hervorragendsten Fachmännern und ist höchste Instanz für alle wissenschaftlichen Gutachten. Der Fortschritt einer unmittelbaren Verbindung mit Ärztekammern oder einer ähnlichen Standesvertretung besteht hier nicht; darin ist Bayern am weitesten gediehen. Den Kreishauptmannschaften zu Bautzen, [* 13] Dresden, Zwickau [* 14] und Leipzig [* 15] sind ärztliche Beisitzer zugeteilt; unter den Regierungen stehen die Anstaltsbezirksärzte und die Gerichtsärzte. In Württemberg [* 16] entspricht der Berliner [* 17] wissenschaftlichen Deputation ein Medizinalkollegium, welches unter dem Minister und einem Regierungsbeamten steht; es zerfällt in: a) eine Abteilung für allgemeine Medizinalangelegenheiten, b) eine Abteilung für die Staatskrankenanstalten, c) eine tierärztliche Abteilung. In Baden [* 18] stehen unter dem Minister des Innern drei Medizinalreferenten, welche zusammen die Zentralmedizinalbehörde darstellen.
Unter ihnen stehen das Institut der Oberhebeärzte, aus vier anerkannten Frauenärzten bestehend, und ein ärztlicher Ausschuß, in welchem außer beamteten Bezirksärzten (entsprechend den Kreisphysikern in Preußen) auch nicht beamtete Ärzte sitzen. In den kleinern Staaten sind wiederum andre Abteilungen und andre Titel, so daß man nur im allgemeinen sagen kann, daß die Bezeichnungen Medizinal- ein staatliches Amt und z. B. in der Verbindung von Medizinalrat einen Staatsbeamten mit dem Rang eines Rats meinen, während Sanitäts-Verhältnisse, -Polizei, -Rücksichten sich nur auf Gesundheitsangelegenheiten im allgemeinen beziehen und Sanitätsrat ein Titel ist, welcher meistens nicht beamteten Ärzten verliehen wird.
Vgl. Eulenberg, Das Medizinalwesen in Preußen (Berl. 1874);
Stein, Die innere Verwaltung, Teil 2: »Das öffentliche Gesundheitswesen« (2. Aufl., Stuttg. 1882);
Wiener, Handbuch der Medizinalgesetzgebung des Deutschen Reichs und seiner Einzelstaaten (das. 1883 ff.);
Wernich, Zusammenstellung der gültigen Medizinalgesetze Preußens [* 19] (Berl. 1887);
Guttstadt und Schill, Das deutsche Medizinalwesen (Leipz. 1887).