Salzregal
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s. Salzsteuer.
Salzregal
3 Wörter, 26 Zeichen
Salzregal,
s. Salzsteuer.
eine Aufwandsteuer, erhoben bei Einfuhr und Verbrauch von Kochsalz. Als finanziell ergiebig schon frühzeitig beliebt, wurde sie gern mit der Salzkonskription verbunden, d. h. es wurde jeder Haushalt genötigt, wenigstens eine bestimmte, nach der Mitgliederzahl bemessene Menge von den staatlichen Abgabestellen zu kaufen und zwar mit dem Verbot des Wiederverkaufs (so in Frankreich, in Preußen [* 3] 1719-1816, in Sachsen [* 4] bis 1840). Ist auch das Salz [* 5] ein unentbehrliches Genußmittel, so kann es immerhin bei mäßiger Belastung eine geeignete Handhabe bilden, um Steuerkräfte zu treffen, welche anderweit nicht zur Besteuerung herangezogen werden.
Die kopfsteuerartige Wirkung der S. kann bei entsprechender Gestaltung des Steuersystems gemildert oder zum Verschwinden gebracht werden. Dabei läßt sich für Vieh-, Dung- und Gewerbesalz Steuerfreiheit oder Steuerminderung mit Hilfe der Denaturierung erzielen. Die S. kann erhoben werden als Produktionssteuer vom Produzenten (heute in Frankreich, Rußland, seit 1867 in Deutschland, [* 6] hier schon vorher in Hannover, [* 7] Oldenburg, [* 8] Bremen, [* 9] Braunschweig) [* 10] mit entsprechender Überwachung der Salzwerke oder auf dem Weg der Monopolisierung (Salzregal, Salzmonopol, in Österreich, [* 11] Italien, [* 12] Serbien, [* 13] in den Kantonen der Schweiz, [* 14] früher im größten Teil von Deutschland bis 1867, in Frankreich, dann in Rußland bis 1863) und zwar als Produktionsmonopol unter Verbot der Erzeugung und Bereitung von Salz durch Private (alle Salinen gehören dem Staat, so in Österreich, früher in Süddeutschland und Hessen) [* 15] oder als Handelsmonopol (Verbot des Handels mit Salz sowie der Einfuhr durch Private, Privatsalinen durften nur an den Staat verkaufen, so früher in Preußen, dann in den Ländern, welche selbst kein Salz erzeugten, wie Sachsen, Nassau, Luxemburg, [* 16] mit Einfuhr durch die Regierung).
Das Salzmonopol wurde in Deutschland als lästig für den Verkehr beseitigt, an seine Stelle trat 1868 eine gemeinsame S. von 12 Mk. für 100 kg, dazu seit 1879 bei der Einfuhr zu Land ein Zoll von 12,80 Mk. mit Untersagung andrer öffentlicher Abgaben von Salz. Der Ertrag der S. war im Etatsjahr 1886/87 im Deutschen Reich 39,9 Mill., 1887/88: 40,3 Mill. Mk., in Österreich 1886: 32 Mill., in Ungarn [* 17] 15 Mill., in Frankreich 27 Mill. Mk. Der Salzzoll brachte 1887/88 in Deutschland 2,6 Mill. Mk. ein. Aufgehoben wurde die früher bestandene S. in England 1825, Norwegen [* 18] 1844, Portugal [* 19] 1846, Belgien 1871.