Salvus
conductus
(lat.), s.
Geleit.
Salvus conductus
13 Wörter, 98 Zeichen
Rechtswissenschaft — Rechtsgeschichte — Deutsche Rechtsgeschichte
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Salvus
conductus
(lat.), s.
Geleit.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Salvus
conductus
(lat.), freies oder sicheres Geleit (s. d.). ^[= Schutz vor drohenden Gewaltthätigkeiten, welchen die öffentliche Autorität den innerhalb ...]
Schutz vor drohenden Gewaltthätigkeiten, welchen die öffentliche Autorität den innerhalb ihres Gebiets sich aufhaltenden Personen entweder mittels Beigebung bewaffneter Begleitung gewährte, oder durch urkundliches Versprechen zusicherte. Derartige Verhältnisse kommen im Orient und im Innern von Afrika [* 4] noch jetzt vielfach vor. Ebenso konnte in den Zeiten des Mittelalters, als das Faustrecht herrschte, der mit Geld und Waren zur Messe ziehende Kaufmann eines bewaffneten Geleits nicht entbehren. Es war daher von seiten der Reichsgewalt durch besondere Geleitsanstalten (Meßgeleite) für die Sicherheit des Verkehrs, wenigstens zur Zeit der bedeutendern Messen, Vorkehrung getroffen.
Neben dem bewaffneten (lebendigen) Geleit bildete sich späterhin noch das schriftliche (tote) aus. Es bestand darin, daß von der Staatsgewalt sogen. Geleitsbriefe ausgestellt wurden, welche im Namen des Staats Schutz und Sicherheit der Personen und Güter vor widerrechtlichen Verletzungen während der Reise durch das betreffende Gebiet oder auch während des Aufenthalts an einem bestimmten Ort zusagten und den Zuwiderhandelnden als Landfriedensbrecher mit der Acht bedrohten. Die Befugnis, Geleit zu gewähren (Geleitsrecht, jus conducendi), ¶
wurde vom Reich als Regal verliehen und stand dem Kaiser innerhalb des ganzen Reichsgebiets, den Reichsständen innerhalb ihrer Territorien zufolge kaiserlicher Belehnung zu. Der betreffende Landesherr (Geleitsherr) ließ das Geleit entweder durch besondere Reiter (Geleitsmänner) oder durch seine Unterthanen, die zur Geleitsfolge (Dienstfolge, Dienstgefolge) verpflichtet waren, leisten. Die das in Anspruch nehmenden Reisenden mußten eine bestimmte Abgabe (Geleitsgeld, guidagium) entrichten, welche hier und da noch bis in die neuere Zeit forterhoben wurde.
Einem andern Kreis [* 6] von Rechtsverhältnissen gehörte das sogen. sichere Geleit (salvus conductus) an, obgleich es ein Ausfluß [* 7] von jenem war. Man versteht darunter den einem Angeschuldigten von der Obrigkeit gewährten gesetzlichen Schutz, unter welchem er ungefährdet vor Gericht erscheinen und wieder von dannen ziehen durfte. Kaiser Sigismund scheute sich (1415) freilich nicht, sein dem Reformator Huß gegebenes Wort zu brechen, wogegen Kaiser Karl V. gegen Luther (1521) sich ehrenhafter zeigte.
Nach und nach wurde aus dem sichern Geleit eine vertragsmäßige Befreiung von persönlicher Haft während der Untersuchung, und in dieser Bedeutung hat sich das sichere Geleit bis auf die Gegenwart erhalten. Die deutsche Strafprozeßordnung, § 337, bestimmt: Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit erteilen, es kann diese Erteilung an Bedingungen knüpfen. Das sichere Geleit gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur in Ansehung derjenigen strafbaren Handlung, für welche dasselbe erteilt ist. Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen ihm das sichere Geleit erteilt worden ist. - Beim Militär bilden noch heute Offiziere und kleine Truppenabteilungen das Ehrengeleit hochgestellter Personen, namentlich gekrönter Häupter. Über Sicherheitsgeleit zu Lande und Geleitschiffe zur See vgl. Eskorte und Konvoi. - Geleit heißt auch das Geleitsgeld, das ein Handelsschiff in Kriegszeiten für die schützende Begleitung durch ein Kriegsschiff zu zahlen hat. Das Dokument, welches einem Schiffe [* 8] von der Behörde erteilt wird, um dadurch seinen Anspruch auf ein Konvoi und die dazu erhaltene obrigkeitliche Erlaubnis nachweisen zu können, heißt Geleitsbrief.