Sachverstä
ndige
(Experten),
Personen, welche auf einem bestimmten Gebiet der
Wissenschaft oder der
Technik besonders
bewandert und ebendarum zur Begutachtung und Beantwortung von
Fragen, welche dies Gebiet betreffen, berufen sind. Sind derartige
Fragen für die
Entscheidung einer
Rechtssache von Wichtigkeit, so macht sich für den
Richter die Zuziehung von Sachverstä
ndigen
notwendig, und das
Gutachten
(Expertise) derselben bildet nicht
nur für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für
das strafrechtliche
Verfahren ein wichtiges Beweismittel, z. B. wenn es sich bei
Verbrechen gegen das
Leben um Feststellung
der Todesursache durch ärztliches
Gutachten u. dgl. handelt.
Für den
Beweis durch S. gelten im allgemeinen ebendieselben
Grundsätze wie für den Zeugenbeweis (s.
Zeuge). Die Auswahl der
Sachverstä
ndigen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll nach der deutschen
Zivilprozeßordnung durch
das
Gericht erfolgen; doch kann letzteres die
Parteien zur Bezeichnung geeigneter
Personen auffordern und falls sich die
Parteien
über bestimmte
Personen als S. einigen, so hat das
Gericht dieser Einigung
Folge zu geben, wenn es auch die
Wahl der
Parteien
auf eine bestimmte Anzahl beschränken kann.
Die
Parteien und ebenso nach der deutschen Strafprozeßordnung im
Strafprozeß der
Staatsanwalt, der Privatkläger und der Angeschuldigte
können S. aus ebendenselben
Gründen, welche zur
Ablehnung eines
Richters berechtigen, ablehnen. Der zum Sachverstä
ndigen
Ernannte hat im
Strafprozeß sowohl als in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der Ernennung
Folge zu leisten, wofern er zur
Erstattung von
Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist, oder wenn er die
Wissenschaft,
die
Kunst oder das
Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum
Erwerb ausübt, oder wenn er
zur Ausübung derselben öffentlich bestellt oder ermächtigt ist. Ebenso ist auch derjenige zur Erstattung des
Gutachtens
verpflichtet, welcher sich dazu vor
Gericht bereit erklärt hat. S., welche
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mehr
nicht, wie z. B. die Gerichtsärzte, im allgemeinen für die Erstattung von Gutachten der betreffenden Art vereidigt sind,
haben den besondern Sachverstä
ndigeneid dahin abzuleisten, daß sie das von ihnen geforderte Gutachten unparteiisch und nach
bestem Wissen und Gewissen erstatten werden. Die wissentlich falsche Abgabe eines Gutachtens seitens eines vereidigten Sachverstä
ndigen
wird als Meineid, die fahrlässige als fahrlässiger Falscheid bestraft.
Die Gebühren, welche S. in den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf welche die deutsche Zivilprozeßordnung,
die Strafprozeßordnung oder die Konkursordnung Anwendung findet, zu beanspruchen haben, sind durch die Gebührenordnung
vom normiert. Aber nicht nur von den Gerichten, sondern auch von andern Behörden werden, wenn
es sich um Fragen handelt, zu deren Beantwortung besondere Fachkenntnisse gehören, S. zugezogen; wie denn überhaupt im geschäftlichen
Leben, namentlich wenn es sich um Wertschätzungen handelt, vielfach das Gutachten von Sachverstä
ndigen in Anspruch genommen
wird.
Zur Beantwortung von kaufmännischen Fragen und zur Abgabe von handelsrechtlichen Gutachten (Parere) bestehen
zuweilen besondere Kollegien von Sachverstä
ndigen, wie z. B. das Kollegium der Ältesten der Berliner
[* 3] Kaufmannschaft. So sollen
auch nach dem Bundes- (Reichs-) Gesetz vom betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen
Kompositionen und dramatischen Werken, besondere litterarische und musikalische Sachverstä
ndigenvereine gebildet werden,
die auf Erfordern der Gerichte Gutachten über technische Fragen abzugeben haben, welche den Thatbestand
des Nachdrucks von Schriftwerken, Abbildungen und musikalischen Kompositionen oder den Thatbestand unerlaubter Aufführungen
dramatischer oder musikalischer Werke oder den Betrag des dadurch verursachten Schadens, bez. der Bereicherung betreffen.
Spätere Reichsgesetze vom 9., 10. und haben diese Bestimmung auch auf die unbefugte Nachbildung von Werken der bildenden Kunst, von photographischen Werken und von Mustern und Modellen ausgedehnt.
Vgl. Instruktion vom über
die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständige
nvereine (Bundesgesetzblatt, S. 621 ff.);
Deutsche
[* 4] Zivilprozeßordnung, § 367-379; Strafprozeßordnung, § 72-93; Deutsches Strafgesetzbuch, § 154 ff.;
Obermeyer, Lehre
[* 5] von den Sachverständigen
im Zivilprozeß (Münch. 1880).